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302  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VII.  Tit.  I.  §  726—731.

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§  726.  I728.]  Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung
des  Beitrags  wird  durch  den  Havereifall  an  sich  nicht  begründet.

Der  Empfänger  beitragspflichtiger  Güter  wird  jedoch,  wenn  ihm
bei  der  Annahme  der  Güter  bekannt  ist,  daß  davon  ein  Beitrag  zu
entrichten  ist,  für  den  letzteren  bis  zu  dem  Werthe,  welchen  die
Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung  haben,  insoweit  persönlich  verpflichtet,
  als  der  Beitrag,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,
aus  den  Gütern  hätte  geleistet  werden  können.

§  727.  1729.])  Die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden
erfolgt  an  dem  Bestimmungsort  und,  wenn  dieser  nicht  erreicht  wird,
in  dem  Hafen,  wo  die  Reise  endet.  ·

§  728.  1730.]  Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  die  Aufmachung
der  Dispache  ohne  Verzug  zu  veranlassen.  Handelt  er  dieser  Verpflichtung
  zuwider,  so  macht  er  sich  jedem  Betheiligten  verantwortlich.
Wird  die  Aufmachung  der  Dispache  nicht  rechtzeitig  veranlaßt,
so  kann  jeder  Betheiligte  die  Aufmachung  in  Antrag  bringen  und
betreiben.  ·
§  729.  1731  Absatz  1,  2.)  Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuchs  wird
die  Dispache  durch  die  ein  für  allemal  bestellten  oder  in  deren  Ermangelung
  durch  die  vom  Gerichte  besonders  ernannten  Personen
(Dispacheure)  aufgemacht.  .
Jeder  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufmachung  der  Dispache
  erforderlichen  Urkunden,  soweit  er  sie  zu  seiner  Verfügung  hat,
namentlich  Chartepartieen,  Konnossemente  und  Fakturen,  dem  Dis—
pacheur  mitzutheilen.

G

1  Ueber  die  Befugniß  der  Bundeskonsuln  vgl.  G  8./11.  67,  36  (30W.
143);  Gebühren  dafür:  Tarif  15./3.  68  Nr.  14  (BEl  23);  1./7.  72  Nr.  1
(RGBl  249).

:  Gesetz  über  die  Angel.  der  freiwill.  Gerichtsbarkeit  17./5.  93.

149.  Für  die  Verrichtungen,  welche  den  Gerichten  in  Ansehung  der  nach
dem  Handelsgesetzbuch  oder  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  privatrechtlichen
Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  aufzumachenden  Dispache  obliegen,  ist  da-Amtsgericht
  des  Ortes  zuständig,  an  welchem  die  Vertheilung  der  Havereischäden
  zu  erfolgen  hat.

150.  Lehnt  der  Dispacheur  den  Auftrag  eines  Betheiligten  zur  Auf
machung  der  Dispache  aus  dem  Grunde  ab,  weil  ein  Fall  der  großen  Havere
nicht  vorliege,  so  entscheidet  über  die  Verpflichtung  des  Dispacheurs  auf  An
trag  des  Betheiligten  das  Gericht.  Gegen  die  Verfügung  findet  die  sofortis
Beschwerde  statt.  *.

151.  Auf  Antrag  des  Dispacheurs  kann  das  Gericht  einem  Betheiligte
unter  Androhung  von  Ordnungsstrafen  aufgeben,  dem  Dispacheur  die
seinem  Besitze  befindlichen  Schriftstücke,  zu  deren  Mittheilung  er  gesetzlich  ve