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Haverei.  303
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§  730.  (732.]  Für  die  von  dem  Schiffe  zu  leistenden  Beiträge
ist  den  Ladungsbetheiligten  Sicherheit  zu  bestellen,  bevor  das  Schiff
den  Hafen  verlassen  darf,  in  welchem  nach  §  727  die  Feststellung
und  Vertheilung  der  Schäden  zu  erfolgen  hat.

bei  8  731.  [733.]  Der  Schiffer  darf  Güter,  auf  denen  Haverei—
eiträge  haften,  vor  der  Berichtigung  oder  Sicherstellung  der  letzteren
6  615)  nicht  ausliefern,  widrigenfalls  er,  unbeschadet  der  Haftung
er  Güter,  für  die  Beiträge  persönlich  verantwortlich  wird.

Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,
kommen  die  Vorschriften  des  §  512  Absatz  2,  3  zur  Anwendung.

Hlichte  ist,  auszuhändigen.  Die  einzelne  Strase  darf  den  Betrag  von  dreindert

  Mark  nicht  übersteigen.

Dis  152.  Der  Dispacheur  ist  verpflichtet,  jedem  Betheiligten  Einsicht  in  die
l  hache  zu  gewähren  und  ihm  auf  Verlangen  eine  Abschrift  gegen  Erstattung

bet  osten  zu  ertheilen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Dispache  nach  dem  Gesetze,
reffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  von  dem
iffer  aufgemacht  worden  ist,  für  diesen.

über  *v“v  Jeder  Betheiligte  ist  befugt,  bei  dem  Gericht  eine  Verhandlung
in  ie  von  dem  Dispacheur  aufgemachte  Dispache  zu  beantragen.  In  dem

zu  age  sind  diejenigen  Betheiligten  zu  bezeichnen,  welche  zu  dem  Verfahren
bezogen  werden  sollen.

di  Vird  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Verhandlung  gestellt,  so  hat  das  Gericht

wenn  ispache  und  deren  Unterlagen  von  dem  Dispacheur  einzuziehen  und,

Antua  nicht  offensichtlich  die  Voraussetzungen  der  großen  Haverei  fehlen,  den
1  guüsteller  sowie  die  von  ihm  bezeichneten  Betheiligten  zu  einem  Termine

zeit,.  en.  Mehrere  Anträge  können  von  dem  Gerichte  zum  Zwecke  der  gleichgen

  Verhandlung  verbunden  werden.

lüden  ie  Ladung  muß  den  Hinweis  darauf  enthalten,  daß,  wenn  der  Ge—

*  zweder  in  dem  Termin  erscheine  noch  vorher  Widerspruch  gegen  die  Disnomme

  ei  dem  Gericht  anmelde,  sein  Einverständniß  mit  der  Dispache  ange-*

  n  werden  würde.  In  der  Ladung  ist  zu  bemerken,  daß  die  Dispache

eren  Unterlagen  auf  der  Gerichtsschreiberei  eingesehen  werden  können.
oche  ie  Frist  zwischen  der  Ladung  und  dem  Termine  muß  wenigstens  zwei
1  betragen.
#is  öt.  "  Erachtet  das  Gericht  eine  Vervollständigung  der  Unterlagen  der
aunzuord.  für  nothwendig,  so  hat  es  die  Beibringung  der  erforderlichen  Belege
ren.  Die  Vorschriften  des  8  151  finden  entsprechende  Anwendung.
verhande,  In  dem  Termin  ist  mit  den  Erschienenen  über  die  Dispache  zu
eln.

auch  Wird  ein  Widerspruch  gegen  die  Dispache  nicht  erhoben  und  ist  ein  solcher

an  denkher  nicht  angemeldet,  so  hat  das  Gericht  die  Dispache  gegenüber  den
.  Verfahren  Betheiligten  zu  bestätigen.

durch  egt  ein  Widerspruch  vor,  so  haben  sich  die  Betheiligten,  deren  Rechte
n  betroffen  werden,  zu  erklären.  Wird  der  Widerspruch  als  begründet

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