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304  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VII.  Tit.  I.  8  732—733.

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Das  an  den  beitragspflichtigen  Gütern  den  Vergütungsberech—
tigten  zustehende  Pfandrecht  wird  für  diese  durch  den  Verfrachter
ausgeübt.  Die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  durch  den  Ver—
frachter  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften,  die  für  das  Pfand—
recht  des  Verfrachters  wegen  der  Fracht  und  der  Auslagen  gelten.

§  732.  I734.]  Hat  der  Schiffer  zur  Fortsetzung  der  Reise,
jedoch  zum  Zwecke  einer  nicht  zur  großen  Haverei  gehörenden  Aufwendung,
  die  Ladung  verbodmet  oder  über  einen  Theil  der  Ladung
durch  Verkauf  oder  Verwendung  verfügt,  so  ist  der  Verlust,  den  ein
Ladungsbetheiligter  dadurch  erleidet,  daß  er  wegen  seiner  Ersatzansprüche
  aus  Schiff  und  Fracht  gar  nicht  oder  nicht  vollständig  beanerkannt

  oder  kommt  anderweit  eine  Einigung  zu  Stande,  so  ist  die  Dispache
demgemäß  zu  berichtigen.  Erledigt  sich  der  Widerspruch  nicht,  so  ist  die  Dispache
  insoweit  zu  bestätigen,  als  sie  durch  den  Widerspruch  nicht  berührt  wird.

Werden  durch  den  Widerspruch  die  Rechte  eines  in  dem  Termine  nicht
erschienenen  Betheiligten  betroffen,  so  wird  angenommen,  daß  dieser  den  Widerspruch
  als  nicht  begründet  anerkenne.

156.  Soweit  ein  Widerspruch  nicht  gemäß  8  155  Abs.  3  erledigt  wird,
hat  ihn  der  Widersprechende  durch  Erhebung  der  Klage  gegen  diejenigen  an
dem  Verfahren  Betheiligten,  deren  Rechte  durch  den  Widerspruch  betroffen
werden,  zu  verfolgen.  Die  das  Vertheilungsverfahren  betreffenden  Vorschriften
der  88  878,  879  (/764,  7651  (s.  S.  303)  der  Civilprozeßordnung  finden  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  das  Gericht  einem  Betheiligten  auf  seinen
Antrag,  wenn  erhebliche  Gründe  glaubhaft  gemacht  werden,  die  Frist  zur  Erhebung
  der  Klage  verlängern  kann  und  daß  an  die  Stelle  der  Ausführung
des  Vertheilungsplans  die  Bestätigung  der  Dispache  tritt.  1

Ist  der  Widerspruch  durch  rechtskräftiges  Urtheil  oder  in  anderer  Weise
erledigt,  so  wird  die  Dispache  bestätigt,  nachdem  sie  erforderlichen  Falles  von
dem  Amtsgerichte  nach  Maßgabe  der  Erledigung  der  Einwendungen  berichtigt  ist.

157.  Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  ein  nach  §  153  gestellter  Antrag
  auf  gerichtliche  Verhandlung  zurückgewiesen  oder  über  die  Bestätigung  der
Dispache  entschieden  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.

Einwendungen  gegen  die  Dispache,  welche  mittelst  Widerspruchs  geltend
zu  machen  sind,  können  nicht  im  Wege  der  Beschwerde  geltend  gemacht  werden-158.

  Die  Bestätigung  der  Dispache  ist  nur  für  das  gegenseitige  Verhältniß
  der  an  dem  Verfahren  Betheiligten  wirksam.

Aus  der  rechtskräftig  bestätigten  Dispache  findet  die  Zwangsvollstreckung
nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.

Für  Klagen  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  sowie  für  Klagen,
durch  welche  Einwendungen  gegen  die  in  der  Dispache  festgestellten  Ansprüche
geltend  gemacht  werden,  oder  die  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  al
eingetreten  angenommene  Rechtsnachfolge  bestritten  wird,  ist  das  Amtsgerich
zuständig,  welches  die  Dispache  bestätigt  hat.  Gehört  der  Anspruch  nicht  vor  die
Amtsgerichte,  so  sind  die  Klagen  bei  dem  zuständigen  Landgerichte  zu  erheben-