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Havarei.  305
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friedigt  werden  kann  (88  540,  541,  612),  von  sämmtlichen  Ladungsctheiligten
  nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  zu  tragen.
Bei  der  Ermittelung  des  Verlustes  ist  im  Verhältnisse  zu  den
Ladungsbetheiligten  in  allen  Fällen,  namentlich  auch  im  Falle  des
9612  Absatz  2,  die  im  8  711  bezeichnete  Vergütung  maßgebend.
it  dem  Werthe,  durch  welchen  diese  Vergütung  bestimmt  wird,
tragen  die  verkauften  Güter  auch  zu  einer  etwa  eintretenden  großen
aberei  bei  (8  718).

8  733.  1735  Abs.  2.])  Die  in  den  Fällen  der  88  635,  732
zu  entrichtenden  Beiträge  und  eintretenden  Vergütungen  stehen  in

en  rechtlichen  Beziehungen  den  Beiträgen  und  Vergütungen  in  den
ellen  der  großen  Haverei  gleich.
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1  CPO  875  [761].  Das  Gericht  hat  zur  Erklärung  über  den  Theilungsblan
  owie  zur  Ausführung  der  Vertheilung  einen  Termin  zu  bestimmen.  1  Der
cheilungsplan  muß  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termine  auf  der  Gerichtsreiberei
  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niedergelegt  werden.

Die  Ladung  des  Schuldners  zu  dem  Termin  ist  nicht  erforderlich,  wenn
serhurh  Zustellung  im  Ausland  oder  durch  öffentliche  Zustellung  erfolgen
e.

876  [762].  Wird  in  dem  Termin  ein  Widerspruch  gegen  den  Plan  nicht
erhoben,  so  ist  dieser  in  Ausführung  zu  bringen.  Erfolgt  ein  Widerspruch,  so
3  sich  jeder  bei  demselben  betheiligte  Gläubiger  sofort  zu  erklären.  Wird  der
ider  pruch  von  den  Betheiligten  als  begründet  anerkannt  oder  kommt  andereine
  Einigung  zu  Stande,  so  ist  der  Plan  demgemäß  zu  berichtigen.
insan  ein  Widerspruch  sich  nicht  erledigt,  so  erfolgt  die  Ausführung  des  Plans
soweit,  als  der  Plan  durch  den  Widerspruch  nicht  betroffen  wird.
schi  977  (7631.  Gegen  einen  Gläubiger,  welcher  in  dem  Termine  weder  erwuhenen
  ist  noch  vor  dem  Termine  bei  dem  Gerichte  Widerspruch  erhoben  hat,
ird  angenommen,  daß  er  mit  der  Ausführung  des  Plans  einverstanden  sei.
spru  Ist  ein  im  Termine  nicht  erschienener  Gläubiger  bei  dem  Widerno
  betheiligt,  welchen  ein  anderer  Gläubiger  erhoben  hat,  so  wird  angemen,
  daß  er  diesen  Widerspruch  nicht  als  begründet  anerkenne.
ford  978  [764].  Der  widersprechende  Gläubiger  muß  ohne  vorherige  Aufe
  erung  binnen  einer  Frist  von  einem  Monate,  welche  mit  dem  Terminstage
zinnt,  dem  Gerichte  nachweisen,  daß  er  gegen  die  betheiligten  Gläubiger
!45  he  erhoben  habe.  Nach  fruchtlosem  Ablaufe  dieser  Frist  wird  die  Ausung
  des  Plans  ohne  Rücksicht  auf  den  Widerspruch  angeordnet.
ein  *  ie  Befugniß  des  Gläubigers,  welcher  dem  Plane  widersprochen  hat,
#n  esseres  Recht  gegen  den  Gläubiger,  welcher  einen  Geldbetrag  nach  dem
Venne  erhalten  hat,  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen,  wird  durch  die

2*  ung  der  Frist  und  durch  die  Ausführung  des  Plans  nicht  ausge—

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F  7651.  Die  Klage  ist  bei  dem  Vertheilungsgericht  und,  wenn  der
riedbe

rg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  20