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306  HG#B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VII.  Tit.  II.  §8  734—739.  Abschn.  VIII.  8  740.

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Zweiter  Titel.
Schaden  durch  Zusammenstoß  von  Schiffen.]

§  734.  L736.]  Wenn  zwei  Schiffe  zusammenstoßen  und  entweder
  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  durch  den  Stoß  Schiff  oder
Ladung  allein  oder  Schiff  und  Ladung  beschädigt  werden  oder  ganz
verloren  gehen,  so  ist,  falls  eine  Person  der  Besatzung  des  einen
Schiffes  durch  ihr  Verschulden  den  Zusammenstoß  herbeigeführt  hat,
der  Rheder  dieses  Schiffes  nach  Maßgabe  der  §8  485,  486  verpflichtet,
  den  durch  den  Zusammenstoß  dem  anderen  Schiffe  und
dessen  Ladung  zugefügten  Schaden  zu  ersetzen.

Die  Eigenthümer  der  Ladung  beider  Schiffe  sind  nicht  verpflichtet,
  zum  Ersatze  des  Schadens  beizutragen.

Die  persönliche  Verpflichtung  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen

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Streitgegenstand  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht  gehört,  bei  dem  Landgerichte
  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke  das  Vertheilungsgericht  seinen  Sitz  hat.

Das  Landgericht  ist  für  sämmtliche  Klagen  zuständig,  wenn  seine  Zuständigkeit
  nach  dem  Inhalte  der  erhobenen  und  in  dem  Termine  nicht  zur
Erledigung  gelangten  Widersprüche  auch  nur  in  Betreff  einer  Klage  begründet
ist,  sofern  nicht  die  sämmtlichen  betheiligten  Gläubiger  vereinbaren,  daß  das
Vertheilungsrecht  über  alle  Widersprüche  entscheiden  solle.

880  (766).  In  dem  Urtheile,  durch  welches  über  einen  erhobenen
Widerspruch  entschieden  wird,  ist  zugleich  zu  bestimmen,  an  welche  Gläubiger
und  in  welchen  Beträgen  der  streitige  Theil  der  Masse  auszuzahlen  sei.  Wird
dies  nicht  für  angemessen  erachtet,  so  ist  die  Anfertigung  eines  neuen  Plans
und  ein  anderweites  Vertheilungsverfahren  in  dem  Urtheile  anzuordnen.

881  /7671.  Das  Versäumnißurtheil  gegen  einen  widersprechenden  Gläubiger
ist  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Widerspruch  als  zurückgenommen  anzusehen  sei-882

  [768].  Auf  Grund  des  erlassenen  Urtheils  wird  die  Auszahlung
oder  das  anderweite  Vertheilungsverfahren  von  dem  Vertheilungsgericht  angeordnet.


1  StGB  145.  Wer  die  vom  Kaiser
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See,
über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoße  von
Schiffen  auf  See,  oder
in  Betreff  der  Noth=  und  Lootsensignale  für  Schiffe  auf  See  und
auf  den  Küstengewässern
erlassenen  Verordnungen  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  bestraft.

WV  V./1.  80  (REGBl  1)  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßes  der
Schiffe  auf  See.  V  16./2.  81  (RGBl  25):  suspendirt  8  8  der  V  7./1.  80
15./8.  76  (RGBl  189).  V  29./7.  89  (REBl  171  (Anhang  XIII).  Nothund
  Lootsen-Signalordnung  14./8.  76  (RGBl  187).  Vgl.  G  27.,/7.  77
(Anhang  XXIV).