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Havarei.  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.  307

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Personen,  für  die  Folgen  ihres  Verschuldens  aufzukommen,  wird
durch  diese  Vorschriften  nicht  berührt.

§  735.  I737.])  Fällt  keiner  Person  der  Besatzung  des  einen
oder  des  anderen  Schiffes  ein  Verschulden  zur  Last,  so  findet  ein

nspruch  auf  Ersatz  des  dem  einen  oder  anderen  oder  beiden  Schiffen
öügefügten  Schadens  nicht  statt.  1

Ist  der  Zusammenstoß  durch  beiderseitiges  Verschulden  herbeigeführt,
  so  hängt  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  sowie  der  Umfang
es  zu  leistenden  Ersatzes  von  den  Umständen,  insbesondere  davon
ab,  inwieweit  der  Zusammenstoß  vorwiegend  von  Personen  der  einen
oder  der  anderen  Besatzung  verursacht  worden  ist.

8  736.  I738.]  Die  Vorschriften  der  88  734,  735  kommen
zur  Anwendung  ohne  Unterschied,  ob  beide  Schiffe  oder  das  eine
oder  das  andere  sich  in  der  Fahrt  oder  im  Treiben  befinden  oder
vor  Anker  oder  am  Lande  befestigt  liegen.

S  737.  1[739.]  Ist  ein  durch  den  Zusammenstoß  beschädigtes
iff  gesunken,  bevor  es  einen  Hafen  erreichen  konnte,  so  wird  ver—
muthet,  daß  der  Untergang  des  Schiffes  eine  Folge  des  Zusammenstoßes
  war.

8  738.  [740.]  Hat  sich  das  Schiff  unter  der  Führung  eines
Zwangslootsen  befunden  und  haben  die  zur  Schiffsbesatzung  ge—
Frigen  Personen  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  erfüllt,  so  ist  der

heder  des  Schiffes  von  der  Verantwortung  für  den  Schaden  frei,

welcher  durch  den  von  dem  Lootsen  verschuldeten  Zusammenstoß  entstanden
  ist.

9  8  739.  I741.]  Die  Vorschriften  des  Titels  kommen  auch  zur
nwendung,  wenn  mehr  als  zwei  Schiffe  zusammenstoßen.

d  Ist  in  einem  solchen  Falle  der  Zusammenstoß  durch  eine  Person

Besatzung  des  einen  Schiffes  verschuldet,  so  haftet  der  Rheder

*  letzteren  auch  für  den  Schaden,  welcher  daraus  entsteht,  daß

*  den  Zusammenstoß  dieses  Schiffes  mit  einem  anderen  der  Zummenstoß
  dieses  anderen  Schiffes  mit  einem  dritten  verursacht  ist.

Achter  Abschnitt.  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.1

8  740.  I742.)  Wird  in  einer  Seenoth  ein  Schiff  oder  dessen
besoung  ganz  oder  theilweise,  nachdem  sie  der  Verfügung  der  Schiffsserabung
  entzogen  oder  von  ihr  verlassen  waren,  von  dritten  Per-Pein
  an  sich  genommen  und  in  Sicherheit  gebracht,  so  haben  diese
#onen  Anspruch  auf  Bergelohn.

Vol.  Strandungsordnung  17./5.74  (Anhang  XXI).

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