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308  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VIII.  8  741—749.

Wird  außer  dem  vorstehenden  Falle  ein  Schiff  oder  dessen
Ladung  durch  Hülfe  dritter  Personen  aus  einer  Seenoth  gerettet,  so
haben  diese  nur  Anspruch  auf  Hülfslohn.

Der  Schiffsbesatzung  des  verunglückten  oder  gefährdeten  Schiffes
steht  ein  Anspruch  auf  Berge-  oder  Hülfslohn  nicht  zu.

§  741.  I743.]  Wird  noch  während  der  Gefahr  ein  Vertrag
über  die  Höhe  des  Berge=  oder  Hülfslohns  geschlossen,  so  kann  der
Vertrag  wegen  erheblichen  Uebermaßes  der  zugesicherten  Vergütung
angefochten  und  die  Herabsetzung  der  letzteren  auf  das  den  Umständen
  entsprechende  Maß  verlangt  werden.

§  742.  I744.)  In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  ist  die
Höhe  des  Berge=  oder  Hülfslohns  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände
  des  Falles  nach  billigem  Ermessen  in  Geld  festzusetzen.

§  743.  I745.]  Der  Berge=  oder  Hülfslohn  umfaßt  zugleich
die  Vergütung  für  die  Aufwendungen,  welche  zum  Zwecke  des  Bergens
und  Rettens  geschehen.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,
  die  von  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  zu
entrichtenden  Zölle  und  sonstigen  Abgaben  sowie  die  Kosten  zum
Zwecke  der  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung  und  Veräußerung
  dieser  Gegenstände.!1

§  744.  I746.]  Bei  der  Bestimmung  des  Betrags  des  Bergeoder
  Hülfslohns  kommen  insbesondere  in  Anschlag  der  bewiesene
Eifer,  die  verwendete  Zeit,  die  geleisteten  Dienste,  die  geschehenen
Aufwendungen,  die  Zahl  der  thätig  gewesenen  Personen,  die  Gefahr,
der  sie  ihre  Person  und  ihre  Fahrzeuge  unterzogen  haben,  sowie  die
Gefahr,  die  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  gedroht
hat,  und  der  nach  Abzug  der  Kosten  (§  743  Absatz  2)  verbliebene
Werth  der  letzteren.

§  745.  I747.]  Der  Berge=  oder  Hülfslohn  darf  ohne  den
übereinstimmenden  Antrag  der  Parteien  nicht  auf  einen  Bruchtheil
des  Werthes  der  geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände  festgesetzt
werden.

§  746.  I748.]  Der  Betrag  des  Bergelohns  soll  den  dritten
*  des  Werthes  der  geborgenen  Gegenstände  (8  744)  nicht  über—
teigen.

Nur  ausnahmsweise,  wenn  die  Bergung  mit  ungewöhnlichen
Anstrengungen  und  Gefahren  verbunden  war  und  jener  Werth  zu—

1  Vgl.  Strandungsordnung  17./5.  74.  10,  34  (Anhang  XXII).