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—  —  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.  309

gleich  ein  geringer  ist,  kann  der  Betrag  bis  zur  Hälfte  des  Werthes
erhöht  werden.

§  747.  I749.]  Der  Hülfslohn  ist  stets  unter  dem  Betrage

festzusetzen,  welchen  der  Bergelohn  unter  sonst  gleichen  Umständen

erreicht  haben  würde.  Auf  den  Werth  der  geretteten  Gegenstände

:ô.  bei  der  Bestimmung  des  Hülfslohns  nur  eine  untergeordnete
ücksicht  zu  nehmen.

8  §  748.  [750.]  Betheiligen  sich  mehrere  Personen  an  der

unr#ung  oder  Hülfsleistung,  so  wird  der  Berge-  oder  Hülfslohn
nter  sie  nach  Maßgabe  der  persönlichen  und  sachlichen  Leistungen
er  einzelnen  und  im  Zweifel  nach  der  Kopfzahl  vertheilt.

wel  Zur  gleichmäßigen  Theilnahme  sind  auch  diejenigen  berechtigt,
elche  sich  in  derselben  Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  unterziehen.

theild  749.  I751.]1  Wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder
veise  von  einem  anderen  Schiffe  geborgen  oder  gerettet,  so  wird
der:  erge=  oder  Hülfslohn  zwischen  dem  Rheder,  dem  Schiffer  und
daß  übrigen  Besatzung  des  anderen  Schiffes  in  der  Weise  vertheilt,
mehrcnächst  dem  Rheder  die  Schäden  am  Schiffe  und  Betriebsent
  osten  ersetzt  werden,  welche  durch  die  Bergung  oder  Rettung
chifenden  find,  und  daß  von  dem  Reste  der  Rheder  eines  Dampf-64
  9  zwei  Drittel,  eines  Segelschiffs  die  Hälfte,  der  Schiffer  und
schif  rige  Besatzung  eines  Dampfschiffs  je  ein  Sechstel,  eines  Segel—
fs  je  ein  Viertel  erhält.
falerder  auf  die  Schiffsbesatzung  mit  Ausnahme  des  Schiffers  enterüce
  Betrag  wird  unter  alle  Mitglieder  derselben  mit  besonderer
bertkelichtung  der  sachlichen  und  persönlichen  Leistungen  eines  Jeden
övor  t.  Die  Vertheilung  erfolgt  durch  den  Schiffer  mittelst  eines
theilurkendigung  der  Reise  der  Besatzung  bekannt  zu  gebenden  Verfeisegt
  blans.  der  den  jedem  Betheiligten  zukommenden  Bruchtheil
mansegen  den  Vertheilungsplan  ist  Einspruch  bei  demjenigen  Seegegangamte
  zulässig,  welches  nach  Bekanntgabe  des  Plans  zuerst  anbrunen
  werden  kann.  Das  Seemannsamt  entscheidet  nach  Anübe
  ¾|  er  Betheiligten  endgültig,  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,
b  crift  Einspruch  und  eine  etwaige  andere  Vertheilung.  Beglaubigte
thunlt  der  Entscheidung  ist  dem  Rheder  vom  Seemannsamte  mit
yster  Beschleunigung  mitzutheilen.

ereinbarungen,  welche  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  '-ssindchchssssss)«ss«sss-

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In  der  Fassung  des  G  2./6.  02  (RGBl  221).