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310  986B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VIII.  8  750—753.  Abschn.  IX.  8  754.

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Diese  Vorschriften  finden  für  den  Fall  der  Bergung  oder  Rettung
durch  Bergungs-  oder  Schleppdampfer  keine  Anwendung.
§  750.  [752.]  Auf  Berge-  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:
1.  wer  seine  Dienste  aufdrängt,  insbesondere  ohne  Erlaubniß  des
anwesenden  Schiffers  das  Schiff  betritt;
2.  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Schiffer,  dem  Eigen—
thümer  oder  der  zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige  macht.
§  751.  I753.]  Wegen  der  Bergungs-  und  Hülfskosten,  insbesondere
  auch  wegen  des  Berge=  und  Hülfslohns,  steht  dem  Gläubiger
  ein  Pfandrecht  an  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen,
an  den  geborgenen  Gegenständen  bis  zur  Sicherheitsleistung  zugleich
  das  Zurückbehaltungsrecht  zu.

Auf  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  finden  die  Vorschriften
des  §  696  entsprechende  Anwendung.

§  752.  I754.]  Der  Schiffer  darf  die  Güter  vor  der  Befriedigung
  oder  Sicherstellung  des  Gläubigers  weder  ganz  noch  theilweise
  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger  insoweit  persönlich
verpflichtet  wird,  als  dieser  aus  den  ausgelieferten  Gütern  zur  Zeit
der  Auslieferung  hätte  befriedigt  werden  können.

Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,
so  kommen  die  Vorschriften  des  §  512  Absatz  2,  3  zur  Anwendung.

§  753.  I755.1  Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung
der  Bergungs=  und  Hülfskosten  wird  durch  die  Bergung  oder  Rettung
an  sich  nicht  begründet.

Der  Empfänger  von  Gütern  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der
Annahme  der  Güter  bekannt  ist,  daß  davon  Bergungs=  oder  Hülfskosten
  zu  berichtigen  sind,  für  diese  Kosten  insoweit  persönlich  verpflichtet,
  als  sie,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,  aus  den
Gütern  hätten  berichtigt  werden  können.

Sind  noch  andere  Gegenstände  gemeinschaftlich  mit  den  ausgelieferten
  Gütern  geborgen  oder  gerettet,  so  geht  die  persönliche
Haftung  des  Empfängers  über  den  Betrag  nicht  hinaus,  welcher  bei
einer  Vertheilung  der  Kosten  über  sämmtliche  Gegenstände  auf  die
ausgelieferten  Güter  fällt.

Neunter  Abschnitt.  Schiffsgläubiger.:

§  754.  [757  Nr.  2—10.]  Die  nachbenannten  Forderungen
gewähren  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers:

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1  Art.  756  ist  ausgefallen.
?  KO  47  1391.  Zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen  die  Gegenstände,