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Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.  Schiffsglüubiger.  311

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1.  die  zu  den  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  nicht  gehörenden
Kosten  der  Bewachung  und  Verwahrung  des  Schiffes  und
seines  Zubehörs  seit  der  Einbringung  des  Schiffes  in  den  letzten
Hafen,  falls  das  Schiff  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  verkauft
  wird;

2.  die  öffentlichen  Schiffs-,  Schiffahrts=  und  Hafenabgaben,
insbesondere  die  Tonnen-,  Leuchtfeuer-,  Quarantäne=  und
Hafengelder;

velche  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen,
ur  diejenigen,  welchen  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  denselben  zusteht.
624./3.  97.  Ueber  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung

  (RGBl  97).

Ser-  2.  Auf  die  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen
chiffes  finden  die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  entsprechende  Anwendung,
oweit  sich  nicht  aus  den  88  163  bis  170  ein  Anderes  ergiebt.

Bei-  163.  Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
ezirke  sich  das  Schiff  befindet.

Für  das  Verfahren  tritt  an  die  Stelle  des  Grundbuchs  das  Schiffsregister.
anst  Die  Berufsgenossenschaft  für  die  Unfallversicherung  und  die  Versicherungs-3
  alt  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  gelten  als  Betheiligte,  auch
in  sie  eine  Forderung  nicht  angemeldet  haben.
schri  164.  Die  Zwangsversteigerung  darf,  soweit  sich  nicht  aus  den  Vor—
chriften  des  Handelsgesetzbuchs  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen
eiirhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  vom  15.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301)
in  Enderes  ergiebt,  nur  angeordnet  werden,  wenn  der  Schuldner  das  Schiff
verst  igenbesitze  hat.  Die  hiernach  zur  Begründung  des  Antrags  auf  Zwangs-*
  erforderlichen  Thatsachen  sind  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen,
8  sie  nicht  bei  dem  Gericht  offenkundig  sind.  Dem  Antrag  auf  Zwangstegerung

  ist  ein  Zeugniß  der  Registerbehörde  über  die  Eintragung  des
iffes  in  das  Schiffsregister  beizufügen.
gleich  dd-  Bei  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  hat  das  Gericht  zuschlo
  ie  Bewachung  und  Verwahrung  des  Schiffes  anzuordnen.  Die  Begnahme
  wird  auch  mit  der  Vollziehung  dieser  Anordnung  wirksam.
er  àn  Ist  gegen  den  Schiffer  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels,
an  auch  gegenüber  dem  Rheder  oder  Schiffseigner  wirksam  ist,  das  Verfahren
geordnet,  so  wirkt  die  Beschlagnahme  zugleich  gegen  den  Rheder  oder
chiffseigner.
das  Ser  Schiffer  gilt  in  diesem  Falle  als  Betheiligter  nur  so  lange,  als  er
Geri  Scuiff  führt;  ein  neuer  Schiffer  gilt  als  Betheiligter,  wenn  er  sich  bei  dem
beilige  meldet  und  seine  Angabe  auf  Verlangen  des  Gerichts  oder  eines  Ben

  glaubhaft  macht.
zungis6r.  Die  Bezeichnung  des  Schiffes  in  der  Bestimmung  des  Versteigeermins
  soll  nach  dem  Schiffsregister  erfolgen.

5  Terminsbestimmung  muß  die  Aufforderung  an  die  Schiffsgläubiger

und  .  .  .
die  sonstigen  Berechtigten  enthalten,  ihre  Rechte,  soweit  sie  zur  Zeit  der