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312  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IX.  8  755—757.

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3.  die  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen
  der  Schiffsbesatzung;

4.  die  Lootsengelder,  sowie  die  Bergungs-,  Hülfs-,  Loskaufs=  und
Reklamekosten;

die  Beiträge  des  Schiffes  zur  großen  Haverei;

6.  die  Forderungen  der  Bodmereigläubiger,  welchen  das  Schiff
verbodmet  ist,  sowie  die  Forderungen  aus  sonstigen  Kreditgeschäften,
  die  der  Schiffer  als  solcher  während  des  Aufenthalts
des  Schiffes  außerhalb  des  Heimathshafens  in  Nothfällen  ab-.



Eintragung  des  Versteigerungsvermerkes  aus  dem  Schiffsregister  nicht  ersichtlich
  waren,  spätestens  im  Vertheilungstermin  anzumelden,  widrigenfalls  die
Rechte  bei  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  nicht  berücksichtigt  werden
würden.  #

168.  Befindet  sich  der  Heimathshafen  oder  Heimathsort  des  Schiffes  in
dem  Bezirk  eines  anderen  Gerichts,  so  soll  die  Terminsbestimmung  auch  durch
das  für  Bekanntmachungen  dieses  Gerichts  bestimmte  Blatt  bekannt  gemacht
werden.

Die  im  8  39  Abs.  2  vorgesehene  Anordnung  ist  unzulässig.

169.  Die  Vorschriften  über  das  geringste  Gebot  finden  keine  Anwendung.

  Das  Meistgebot  ist  in  seinem  ganzen  Betrage  durch  Zahlung  zu  berichtigen.

Soweit  die  Berichtigung  nicht  im  Vertheilungstermin  erfolgt,  ist  für  die
Forderung  gegen  den  Ersteher  ein  Pfandrecht  an  dem  Schiffe  in  das  Schiffsregister
  einzutragen.  Das  Pfandrecht  entsteht  mit  der  Eintragung,  auch  wenn
der  Ersteher  das  Schiff  inzwischen  veräußert  hat.  Im  Uebrigen  finden  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  durch  Rechtsgeschäft  bestellte
  Pfandrecht  an  einem  Schiffe  Anwendung.  „

170.  An  die  Stelle  der  nach  §  94  Abs.  1  zulässigen  Verwaltung  tritt
die  gerichtliche  Bewachung  und  Verwahrung  des  versteigerten  Schiffes.

Das  Gericht  hat  die  getroffenen  Maßregeln  aufzuheben,  wenn  der  zu
ihrer  Fortsetzung  erforderliche  Geldbetrag  nicht  vorgeschossen  wird.

171.  Auf  die  Zwangsversteigerung  eines  ausländischen  Schiffes,  das,
wenn  es  ein  deutsches  Schiff  wäre,  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden
müßte,  finden  die  Vorschriften  der  §§  162  bis  167,  169,  170  insoweit  Anwendung,
  als  sie  nicht  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  voraussetzen.

Die  Terminsbestimmung  soll,  soweit  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  des
Verfahrens  thunlich  ist,  auch  den  aus  den  Schiffspapieren  ersichtlichen  Schiffsgläubigern
  und  sonstigen  Betheiligten  zugestellt  und,  wenn  das  Schiff  im
Schiffsregister  eines  fremden  Staates  eingetragen  ist,  der  Registerbehörde  mitgetheilt
  werden.

Die  Aufhebung  der  vom  Gericht  angeordneten  Ueberwachung  und  Ver—
wahrung  des  Schiffes  sowie  die  Uebergabe  an  den  Ersteher  darf  erst  erfolgen,
wenn  die  Berichtigung  des  Meistgebots  oder  die  Einwilligung  der  Betheiligten
nachgewiesen  wird.

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