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Schiffsgläubiger.  313
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geschlossen  hat  (88  528,  541),  auch  wenn  er  Miteigenthümer
oder  Alleineigenthümer  des  Schiffes  ist;  den  Forderungen  aus
solchen  Kreditgeschäften  stehen  die  Forderungen  wegen  Lieferungen
  oder  Leistungen  gleich,  die  ohne  Gewährung  eines  Kredits
dem  Schiffer  als  solchem  während  des  Aufenthalts  des  Schiffes
außerhalb  des  Heimathshafens  in  Nothfällen  zur  Erhaltung  des
Schiffes  oder  zur  Ausführung  der  Reise  gemacht  sind,  soweit
diese  Lieferungen  oder  Leistungen  zur  Befriedigung  des  Be—
dürfnisses  erforderlich  waren;
die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung
der  Ladungsgüter  und  des  im  §  673  Absatz  2  erwähnten
Reiseguts;
die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Nummern  fallenden  Forderungen
aus  Rechtsgeschäften,  die  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner
gesetzlichen  Befugnisse  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  besondere
Vollmacht  geschlossen  hat  (§  486  Absatz  1  Nr.  1),  sowie  die
nicht  unter  eine  der  vorigen  Nummern  fallenden  Forderungen
wegen  Nichterfüllung  oder  wegen  unvollständiger  oder  mangelhafter
  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder  abgeschlossenen  Vertrags,
insofern  die  Ausführung  des  letzteren  zu  den  Dienstobliegenheiten
  des  Schiffers  gehört  hat  (8  486  Absatz  1  Nr.  2)
die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung
  (§  485,  §  486  Absatz  1  Nr.  3),  auch  wenn  diese
erson  zugleich  Miteigenthümer  oder  Alleineigenthümer  des
10  Schiffes  ist;
die  Forderungen,  welche  der  Berufsgenossenschaft  nach  den  Vor—
chriften  über  die  Unfallversicherung  und  der  Versicherungsanstalt
nach  den  Vorschriften  über  die  Invalidenversicherung  gegen  den
heder  zustehen.
ni  d!  155.  [758.]  Den  Schiffsgläubigern,  welchen  das  Schif
Pfa  schon  durch  Verbodmung  verpfändet  ist,  steht  ein  gesetzliches
ndrecht  an  dem  Schiffe  und  dem  Zubehöre  des  Schiffes  zu.
v  Das  Pfandrecht  ist  gegen  jeden  dritten  Besitzer  des  Schiffes
erfolgbar.
S  ti  756.  [759.]  Das  gesetzliche  Pfandrecht  eines  jeden  dieser
jen  fsgläubiger  erstreckt  sich  außerdem  auf  die  Bruttofracht  der—
gen  Reise,  aus  welcher  seine  Forderung  entstanden  ist.
wins  757.  I760.]  Als  eine  Reise  im  Sinne  dieses  Abschnitts
gerist  lejenige  angesehen,  zu  welcher  das  Schiff  von  neuem  ausoder
  et  oder  welche  entweder  auf  Grund  eines  neuen  Frachtvertrags
nach  vollständiger  Löschung  der  Ladung  angetreten  wird.