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HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IX.  8  758—767.

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§  758.  (761.]  Den  im  §  754  unter  Nr.  3  aufgeführten
Schiffsgläubigern  steht  wegen  der  aus  einer  späteren  Reise  entstandenen
  Forderungen  zugleich  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  der  Fracht
der  früheren  Reisen  zu,  sofern  die  verschiedenen  Reisen  unter  denselben
  Dienst-  und  Heuervertrag  fallen.

§  759.  I762.]  Auf  das  dem  Bodmereigläubiger  nach  §  679
zustehende  Pfandrecht  finden  dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche
für  das  gesetzliche  Pfandrecht  der  übrigen  Schiffsgläubiger  gelten.

Der  Umfang  des  Pfandrechts  des  Bodmereigläubigers  bestimmt
sich  jedoch  nach  dem  Inhalte  des  Bodmereivertrags  (8  680).

§  760.  I763.])  Das  einem  Schiffsgläubiger  zustehende  Pfandrecht
  gilt  in  gleichem  Maße  für  Kapital,  Zinsen,  Bodmereiprämie
und  Kosten.

§  761.  I764.]  Die  Befriedigung  des  Schiffsgläubigers  aus
dem  Schiffe  und  der  Fracht  erfolgt  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung
  geltenden  Vorschriften.“

Die  Klage  kann  sowohl  gegen  den  Rheder  als  gegen  den  Schiffer
gerichtet  werden,  gegen  den  letzteren  auch  dann,  wenn  sich  das  Schiff
im  Heimathshafen  (8  480)  befindet;  das  gegen  den  Schiffer  ergangene
Urtheil  ist  auch  gegenüber  dem  Rheder  wirksam.

§  762.  I765.]  Auf  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers  hat  es
keinen  Einfluß,  daß  der  Rheder  für  die  Forderung  bei  deren  Entstehung
  oder  später  zugleich  persönlich  verpflichtet  wird.

Diese  Vorschrift  findet  insbesondere  auf  die  Forderungen  der
Schiffsbesatzung  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  Anwendung.

§  763.  I766.]  Gehört  das  Schiff  einer  Rhederei,  so  haften
das  Schiff  und  die  Fracht  den  Schiffsgläubigern  in  gleicher  Weise,
als  wenn  das  Schiff  nur  einem  Rheder  gehörte.

§  764.  I767,  780  Abs.  1.]  Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger
  am  Schiffe  erlischt  außer  dem  Falle  der  im  Inland  erfolgten
  Zwangsversteigerung  des  Schiffes  auch  durch  den  von  dem
Schiffer  im  Falle  zwingender  Nothwendigkeit  auf  Grund  seiner  gesetzlichen
  Befugnisse  bewirkten  Verkauf  des  Schiffes  (8  530);  an  die
Stelle  des  Schiffes  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  das  Kaufgeld,  solange
es  bei  dem  Käufer  aussteht  oder  noch  in  den  Händen  des  Schiffers  ist.

Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  sonstige  Pfandrechte  am
Schiffe  Anwendung.

§  765.  I768.)2  Wird  außer  den  im  8  764  bezeichneten  Fällem
das  Schiff  veräußert,  so  ist  der  Erwerber  berechtigt,  die  Ausschließung

1  Siehe  oben  zu  Buch  IV  Abschn.  IX  S.  311.
2  Art.  769  ist  ausgefallen.  Vgl.  oben  S.  311.