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Schiffsgläubiger.  315
.  Z
der  unbekannten  Schiffsgläubiger  mit  ihren  Pfandrechten  im  Wege
es  Aufgebotsverfahrens  zu  beantragen.  1
8  766.  [770  Abs.  1.):2  In  Ansehung  des  Schiffes  haben  die
Bewachungs-  und  Verwahrungskosten  seit  der  Einbringung  in  den
etzten  Hafen  (8  754  Nr.  1)  vor  allen  anderen  Forderungen  der
Schiffsgläubiger  den  Vorzug.

8767.  I771.]  Von  den  im  8  754  unter  Nr.  2  bis  9  aufgeführten
  Forderungen  gehen  die  die  letzte  Reise  (8  757)  betreffenden
orderungen,  zu  welchen  auch  die  nach  der  Beendigung  der  letzten
eise  entstandenen  Forderungen  gerechnet  werden,  den  Forderungen
vor,  welche  die  früheren  Reisen  betreffen.  1
*  Den  im  §  754  unter  Nr.  3  aufgeführten  Schiffsgläubigern  gebührt
  ledoch  wegen  der  eine  frühere  Reise  betreffenden  Forderungen

esselbe  Vorzugsrecht,  welches  ihnen  wegen  der  eine  spätere  Reise
ctreffenden  Forderungen  zusteht,  sofern  die  verschiedenen  Reisen
unter  denselben  Dienst-  oder  Heuervertrag  fallen.
enn  die  Bodmereireise  mehrere  Reisen  im  Sinne  des  8  757
mfaßt,  so  steht  der  Bodmereigläubiger  denjenigen  Schiffsgläubigern

ein  1  CO  858  (754  a!.  Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  dem  Antheil  an
in  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe  (Schiffspart)  finden  die  Bestimungen
  des  8  857  [754]  mit  folgenden  Abweichungen  Anwendung.  1
si  Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
der  Heimathshafen  oder  der  Heimathsort  des  Schiffes  befindet.
aus  d  em  Antrag  auf  Anordnung  der  Veräußerung  der  Partei  ist  ein  Auszug
enthe  em  Schiffsregister  beizufügen,  der  alle  die  Part  betreffenden  Eintragungen
fält;  der  Auszug  darf  nicht  älter  als  eine  Woche  sein.
die  Der  Pfändungsbeschluß  soll  dem  Korrespondentrheder  zugestellt  werden;
Pfändung  wird  auch  mit  dieser  Zustellung  wirksam.
Pfänadas  Vollstreckungsgericht  soll  der  Registerbehörde  von  der  Erlassung  des
ungsbeschlusses  unverzüglich  Mittheilung  machen.  .
Pfanzciest  der  Auszug  aus  dem  Schiffsregister,  daß  die  Part  mit  einem
austehrrcchte  belastet  ist,  welches  einem  anderen  als  dem  betreibenden  Gläubiger
Erlöses  o  ist  die  Hinterlegung  des  Erlöses  anzuordnen.  Die  Vertheilung  des
(758—.  erfolgt  in  diesem  Falle  nach  den  Bestimmungen  der  88  873—882
find  n  568r:  Forderungen,  für  die  ein  Pfandrecht  an  der  Part  eingetragen  ist,
1ah  dem  Inhalte  des  Schiffsregisters  in  den  Theilungsplan  aufzunehmen.
927  /850  f]  Abs.  1.  Bei  Aufgeboten,  welche  auf  Grund  der  88  887,
#—  4,  1112,  1162,  1170,  1171,  1269  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
setzes  uf  Grund  des  §  765  des  Handelsgesetzbuchs  und  des  §  111  des  Ge-15
  etreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  vom

Ali  1895  ergehen,  können  die  Landesgesetze  die  Art  der  Veröffentlichung
betinmsgebots  und  des  Ausschlußurtheiles  sowie  die  Aufgebotsfrist  anders
„als

in  den  88  948,  950,  956  (825,  827,  833]  vorgeschrieben  ist.

Abs.  2  ist  ausgefallen.  Vgl.  oben  S.  311.