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316  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IX.  8  768—775.

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nach,  deren  Forderungen  die  nach  der  Vollendung  der  ersten  dieser
Reisen  angetretenen  späteren  Reisen  betreffen.

§  768.  I772.]  Die  Forderungen,  welche  dieselbe  Reise  betreffen,
  sowie  diejenigen,  welche  als  dieselbe  Reise  betreffend  anzusehen
sind  (§  767),  werden  in  nachstehender  Ordnung  berichtigt:

1.  die  öffentlichen  Schiffs-,  Schiffahrts=  und  Hafenabgaben  (8  754
Nr.  2);

2.  die  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen
  der  Schiffsbesatzung  (8  754  Nr.  3);

3.  die  Lootsengelder  sowie  die  Bergungs-,  Hülfs-,  Loskaufs=  und
Reklamekosten  (8  754  Nr.  4),  die  Beiträge  des  Schiffes  zur
großen  Haverei  (8  754  Nr.  5),  die  Forderungen  aus  den  von
dem  Schiffer  in  Nothfällen  abgeschlossenen  Bodmerei=  und
sonstigen  Kreditgeschäften  sowie  die  diesen  Forderungen  gleichzuachtenden
  Forderungen  (§  754  Nr.  6);

4.  die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  von
Ladungsgütern  und  Reisegut  (§  754  Nr.  7);

5.  die  im  §  754  unter  Nr.  8,  9  aufgeführten  Forderungen.
§  769.  I773.]  Von  den  im  8  768  unter  Nr.  1,  2,  4,  5  aufgeführten

  Forderungen  sind  die  dort  unter  derselben  Nummer  aufgeführten
  gleichberechtigt.

Von  den  im  §  768  unter  Nr.  3  aufgeführten  Forderungen  geht
dagegen  die  später  entstandene  der  früher  entstandenen  vor;  die
gleichzeitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt.

Hat  der  Schiffer  aus  Anlaß  desselben  Nothfalls  verschiedene
Geschäfte  abgeschlossen  (8  754  Nr.  6),  so  gelten  die  daraus  herrührenden
  Forderungen  als  gleichzeitig  entstanden.

Forderungen  aus  Kreditgeschäften,  namentlich  aus  Bodmereiverträgen,
  die  von  dem  Schiffer  zur  Berichtigung  früherer  unter
§  768  Nr.  3  fallender  Forderungen  eingegangen  sind,  sowie  Forderungen
  aus  Verträgen,  die  von  ihm  behufs  einer  Verlängerung  der
Zahlungszeit  oder  behufs  der  Anerkennung  oder  Erneuerung  solcher
früheren  Forderungen  abgeschlossen  sind,  haben  auch  dann,  wenn  das
Kreditgeschäft  oder  der  Vertrag  zur  Fortsetzung  der  Reise  nothwendig
war  nur  dasjenige  Vorzugsrecht,  welches  der  früheren  Forderung
zustand.

§  770.  Die  im  §  754  unter  Nr.  10  bezeichneten  Forderungen
stehen  allen  übrigen  Forderungen  von  Schiffsgläubigern  ohne  Rücksicht
  auf  die  Zeit  ihrer  Entstehung  nach.

8  771.  I77/4.]  Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der
Fracht  (8  756)  ist  nur  so  lange  wirksam,  als  die  Fracht  noch  aussteht
  oder  die  Frachtgelder  in  den  Händen  des  Schiffers  sind.