—  —  ——

—  —

Schiffsgläubiger.  317

Auch  auf  dieses  Pfandrecht  finden  die  Vorschriften  der  88  766
bis  770  über  die  Rangordnung  Anwendung.
Im  Falle  der  Abtretung  der  Fracht  kann  das  Pfandrecht  der
Schiffsgläubiger,  solange  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Fracht—
gelder  in  den  Händen  des  Schiffers  sind,  auch  dem  neuen  Gläubiger
degenüber  geltend  gemacht  werden.
Soweit  der  Rheder  die  Fracht  einzieht,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,

  welchen  das  Pfandrecht  dadurch  oder  ganz  zu  einem
heile  entgeht,  persönlich,  und  zwar  einem  jeden  in  Höhe  desjenigen
etrags,  welcher  sich  für  ihn  bei  einer  Vertheilung  des  eingezogenen
etrags  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  ergiebt.

Dieselbe  persönliche  Haftung  des  Rheders  tritt  ein  in  Ansehung
der  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  üblichen  Fracht  für  die
Güter,  welche  für  seine  Rechnung  abgeladen  sind.

8§  772.  I775.]  Verwendet  der  Rheder  die  Fracht  zur  Befriedigung
  eines  oder  mehrerer  Gläubiger,  denen  ein  Pfandrecht  an  der
Fracht  zusteht,  so  ist  er  den  Gläubigern,  welchen  der  Vorzug  gebührt
atte,  nur  insoweit  verantwortlich,  als  er  sie  wissentlich  verkürzt  hat.
„8  773.  I776.]  Soweit  der  Rheder  in  den  Fällen  der  88  764,
(65  das  Kaufgeld  einzieht,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,  deren
Pfandrechte  in  Folge  der  Zwangsversteigerung,  des  Verkaufs  oder
des  Aufgebotsverfahrens  erloschen  sind,  in  gleicher  Weise  persönlich
ie  den  Gläubigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht
(66  771,  772).
n  §  774.  I777.)  Sendet  der  Rheder,  nachdem  er  von  der  For-Crung
  eines  Schiffsgläubigers,  für  die  er  nur  mit  Schiff  und  Fracht
haftet,  Kenntniß  erhalten  hat,  das  Schiff  zu  einer  neuen  Reise
757  in  See,  ohne  daß  das  Interesse  des  Schiffsgläubigers  es
bebietet,  so  wird  er  für  die  Forderung  in  Höhe  desjenigen  Betrags
dugleich  perfönlich  verpflichtet,  welcher  sich  für  den  Gläubiger  ergeben
zen  würde,  falls  der  Werth,  den  das  Schiff  bei  dem  Antritte  der
o  hatte,  unter  die  Schiffsgläubiger  nach  der  gesetzlichen  Rangnung
  vertheilt  worden  wäre.
sei  Es  wird  vermuthet,  daß  der  Gläubiger  bei  dieser  Vertheilung
ne  vollständige  Befriedigung  erlangt  haben  würde.
ziel  Die  persönliche  Verpflichtung  des  Rheders,  welche  aus  der  Ein-1
  ung  der  dem  Gläubiger  haftenden  Fracht  entsteht  (§  711),  wird
rch  diese  Vorschrift  nicht  berührt.
hät  775.  [778.1  Die  Vergütung  für  Aufopferung  oder  Be—
an  igung  in  Fällen  der  großen  Haverei  tritt  für  die  Schiffsgläubiger
ie  Stelle  desjenigen,  wofür  die  Vergütung  bestimmt  ist.
Dasselbe  gilt  von  der  Entschädigung,  die  im  Falle  des  Ver-