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318  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IX.  8776—777.  Abschn.  X.  Tit.  I.  8778—783.

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lustes  oder  der  Beschädigung  des  Schiffes  oder  wegen  entzogener
Fracht  im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  von  Gütern
dem  Rheder  von  demjenigen  zu  zahlen  ist,  welcher  den  Schaden  durch
eine  rechtswidrige  Handlung  verursacht  hat.

Ist  die  Vergütung  oder  Entschädigung  von  dem  Rheder  eingezogen,
  so  haftet  er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrags  den  Schiffsgläubigern
  in  gleicher  Weise  persönlich  wie  den  Gläubigern  einer
Reise  im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht  (88  771,  772).

§  776.  I779.])  Treffen  Schiffsgläubiger,  die  ihr  Pfandrecht
verfolgen,  mit  anderen  Pfandgläubigern  oder  sonstigen  Gläubigern
zusammen,  so  haben  die  Schiffsgläubiger  den  Vorzug.

§  777.  /781.1]  Von  den  auf  den  Gütern  wegen  der  Fracht,
der  Bodmereigelder,  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der
Bergungs=  und  Hülfskosten  (88  623,  679,  725,  751)  haftenden
Pfandrechten  steht  das  wegen  der  Fracht  allen  übrigen  nach;  unter
diesen  übrigen  hat  das  später  entstandene  vor  dem  früher  entstandenen
den  Vorzug;  die  gleichzeitig  entstandenen  sind  gleichberechtigt.  Die
Forderungen  aus  den  von  dem  Schiffer  aus  Anlaß  desselben  Nothfalls
  abgeschlossenen  Geschäften  gelten  als  gleichzeitig  entstanden.

In  den  Fällen  der  großen  Haverei  und  des  Verlustes  oder  der
Beschädigung  durch  rechtswidrige  Handlungen  kommen  die  Vorschriften
des  §  775  und  im  Falle  des  von  dem  Schiffer  zur  Abwendung  oder
Verringerung  eines  Verlustes  nach  Maßgabe  des  §  535  Absatz  3
bewirkten  Verkaufs  die  Vorschriften  des  §  764  und,  wenn  derzjenige,
für  dessen  Rechnung  der  Verkauf  geschehen  ist,  das  Kaufgeld  einzieht,
auch  die  Vorschrift  des  §  773  zur  Anwendung.

Zehnter  Abschnitt.
Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.:
(In  der  Fassung  des  G  30./5.  O8  [RGBl  307).)3
Erster  Titel.

Allgemeine  Vorschriften.

§  778.  I782.]  Jedes  in  Geld  schätzbare  Interesse,  welches
Jemand  daran  hat,  daß  Schiff  oder  Ladung  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt
  besteht,  kann  Gegenstand  der  Seeversicherung  sein.

1  Art.  780  ist  ausgefallen.  Vgl.  BGB  1259  f.  (oben  zu  HGB  8  474
S.  233f.),  CPO  858  (754  al  (oben  zu  HGB  §  765  S.  315).

2  Vgl.  Hamburgische  Allgemeine  Seeversicherungsbedingungen  1867.
Bremische  Seeversicherungsbedingungen,  rev.  1875.

3  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  über  den  Versicherungsvertraß
in  Kraft.