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Schiffsgläubiger.  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  319

§  779.  [783.]  Es  können  insbesondere  versichert  werden:
das  Schiff;
die  Fracht;
die  Ueberfahrtsgelder;
die  Güter;
die  Bodmereigelder;
die  Havereigelder;
andere  Forderungen,  zu  deren  Deckung  Schiff,  Fracht,  Ueberfahrtsgelder
  oder  Güter  dienen;
der  von  der  Ankunft  der  Güter  am  Bestimmungsort  erwartete
Gewinn  (imaginäre  Gewinn);
die  zu  verdienende  Provision;
die  von  dem  Versicherer  übernommene  Gefahr  (Rückversicherung).

In  der  einen  dieser  Versicherungen  ist  die  andere  nicht  enthalten.
§  780.  I784.]  Die  Heuerforderung  des  Schiffers  und  der
iffsmannschaft  kann  nicht  versichert  werden.
8§781.  I785.)  Der  Versicherungsnehmer  kann  entweder  sein
eigenes  Interesse  (Versicherung  für  eigene  Rechnung)  oder  das  Interesse
  eines  Dritten  (Versicherung  für  fremde  Rechnung)  und  im  letzteren
  Falle  mit  oder  ohne  Bezeichnung  der  Person  des  Versicherten
unter  Versicherung  bringen.
9  Es  kann  im  Vertrag  auch  unbestimmt  gelassen  werden,  ob  die
ersicherung  für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung  genommen  wird
sür  Rechnung  „wen  es  angeht“).  Ergiebt  sich  bei  einer  Versicherung
*  Rechnung  „wen  es  angeht“,  daß  sie  für  fremde  Rechnung  ge—
ommen  ist,  so  kommen  die  Vorschriften  über  die  Versicherung  für
remde  Rechnung  zur  Anwendung.
ne  Die  Versicherung  gilt  als  für  eigene  Rechnung  des  Versicherungsir
  hmers  geschlossen,  wenn  der  Vertrag  nicht  ergiebt,  daß  sie  für
*ê§5  Kechnung  oder  für  Rechnung  „wen  es  angeht“  genommen  ist.
82.1

mã  8  783.  [787.1  Wird  die  Versicherung  von  einem  Bevoll—
Vechtigten.  einem  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  oder  einem  sonstigen
Sir  reter  des  Versicherten  in  dessen  Namen  geschlossen,  so  ist  im
noch  dieses  Gesetzbuchs  weder  der  Vertreter  Versicherungsnehmer

Die  Versicherung  selbst  eine  Versicherung  für  fremde  Rechnung.
eine  I  Zweifel  wird  angenommen,  daf  selbst  die  auf  das  Interesse

ür  F.  enannten  Dritten  sich  beziehende  Versicherung  eine  Versicherung
fremde  Rechnung  sei
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I7861  aufgehoben  durch  G  30./5.  08.

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