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320  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  I.  8  784—793.

§  784.  I788.]  Der  Versicherer  ist  verpflichtet,  eine  von  ihm
unterzeichnete  Urkunde  (Polize)  über  den  Versicherungsvertrag  dem
Versicherungsnehmer  auf  dessen  Verlangen  auszuhändigen.

§  785.  1789.]  Auf  die  Gültigkeit  des  Versicherungsvertrags
hat  es  keinen  Einfluß,  daß  zur  Zeit  des  Abschlusses  die  Möglichkeit
des  Eintritts  eines  zu  ersetzenden  Schadens  schon  ausgeschlossen  oder
der  zu  ersetzende  Schaden  bereits  eingetreten  ist.

Waren  jedoch  beide  Theile  von  dem  Sachverhältniß  unterrichtet,
so  ist  der  Vertrag  als  Versicherungsvertrag  ungültig.

Wußte  nur  der  Versicherer,  daß  die  Möglichkeit  des  Eintritts
eines  zu  ersetzenden  Schadens  schon  ausgeschlossen  war,  oder  wußte
nur  der  Versicherungsnehmer,  daß  der  zu  ersetzende  Schaden  schon
eingetreten  war,  so  ist  der  Vertrag  für  den  anderen,  von  dem  Sachverhältnisse
  nicht  unterrichteten  Theil  unverbindlich.  Im  zweiten
Falle  kann  der  Versicherer,  auch  wenn  er  die  Unverbindlichkeit  des
Vertrags  geltend  macht,  die  volle  Prämie  beanspruchen.

Im  Falle,  daß  der  Vertrag  für  den  Versicherungsnehmer  durch
einen  Vertreter  abgeschlossen  wird,  kommt  die  Vorschrift  des  8  806
Absatz  2,  im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  die  Vorschrift
  des  §  807  und  im  Falle  der  Versicherung  mehrerer  Gegenstände
  oder  einer  Gesammtheit  von  Gegenständen  die  Vorschrift  des
§  810  zur  Anwendung.

§  786.  1790.]  Der  volle  Werth  des  versicherten  Gegenstandes
ist  der  Versicherungswerth.

Die  Versicherungssumme  kann  den  Versicherungswerth  nicht
übersteigen.

Soweit  die  Versicherungssumme  den  Versicherungswerth  übersteigt
  (Ueberversicherung),  hat  die  Versicherung  keine  rechtliche  Geltung.

§  787.  1  Ist  ein  Gegenstand  gegen  dieselbe  Gefahr  bei  mehreren
Versicherern  versichert  und  übersteigen  die  Versicherungssummen  zusammen
  den  Versicherungswert  (Doppelversicherung),  so  sind  die  Versicherer
  in  der  Weise  als  Gesamtschuldner  verpflichtet,  daß  dem  Versicherten
  jeder  Versicherer  für  den  Betrag  haftet,  dessen  Zahlung  ihm
nach  seinem  Vertrag  obliegt,  der  Versicherte  aber  im  ganzen  nich
mehr  als  den  Betrag  des  Schadens  verlangen  kann.

Die  Versicherer  sind  im  Verhältnisse  zu  einander  zu  Anteilen
nach  Maßgabe  der  Beträge  verpflichtet,  deren  Zahlung  ihnen  dem
Versicherten  gegenüber  vertragsmäßig  obliegt.  Findet  auf  eine  der
Versicherungen  ausländisches  Recht  Anwendung,  so  kann  der  Versicherer,
  für  den  das  ausländische  Recht  gilt,  gegen  den  anderen  Ver-———



1  §  787—89  in  der  Fassung  des  G  30.)/5.  08.