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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  321

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sicherer  einen  Anspruch  auf  Ausgleichung  nur  geltend  machen,  wenn
er  selbst  nach  dem  für  ihn  maßgebenden  Rechte  zur  Ausgleichung
verpflichtet  ist.

Hat  der  Versicherte  eine  Doppelversicherung  in  der  Absicht  ge—
nommen,  sich  dadurch  einen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil  zu  ver—
schaffen,  so  ist  jeder  in  dieser  Absicht  geschlossene  Vertrag  nichtig;  der

ersicherer  kann  die  ganze  Prämie  verlangen,  sofern  er  nicht  bei  der
Schließung  des  Vertrags  von  der  Nichtigkeit  Kenntnis  hatte.

8788.  Hat  der  Versicherungsnehmer  den  Vertrag,  durch  den
die  Doppelversicherung  entstanden  ist,  ohne  Kenntnis  von  der  anderen
ersicherung  geschlossen,  so  kann  er  von  jedem  Versicherer  verlangen,
aß  die  Verficherungssumme,  unter  verhältnismäßiger  Minderung  der
rrämie,  auf  den  Betrag  des  Anteils  herabgesetzt  wird,  den  der  Versicherer
  im  Verhältnisse  zu  dem  anderen  Versicherer  zu  tragen  hat.

Die  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  und  der  Prämie  wirkt
von  dem  Beginne  der  Versicherung  an.  Hatte  die  Gefahr  für  den
einen  Versicherer  schon  zu  laufen  begonnen,  bevor  der  Vertrag  mit
em  anderen  Versicherer  geschlossen  wurde,  so  wird  dem  ersten  Vericherer
  gegenüber  die  Herabsetzung  erst  mit  dem  Zeitpunkte  wirksam,
in  welchem  sie  verlangt  wird.

Dem  Versicherer  steht  eine  angemessene  Ristornogebühr  zu.

Das  Recht,  die  Herabsetzung  zu  verlangen,  erlischt,  wenn  der
Fersicherungsnehmer  es  nicht  unverzüglich  geltend  macht,  nachdem
er  von  der  Doppelversicherung  Kenntnis  erlangt  hat.

Ver  8  789.  Wer  für  ein  Interesse  gegen  dieselbe  Gefahr  bei  mehreren
Versicherern  Versicherung  nimmt,  hat  jedem  Versicherer  von  der
nderen  Versicherung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

8  790.  §  791.1

8  792.  I796.)  Erreicht  die  Versicherungssumme  den  Versicheezungswerth

  nicht,  so  haftet  der  Versicherer  im  Falle  eines  theilweisen

adens  für  den  Betrag  des  letzteren  nur  nach  dem  Verhältnisse
r  Versicherungssumme  zum  Versicherungswerthe.

Vers  793.  1797.)  Wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien  der
u  echerungswerth  auf  eine  bestimmte  Summe  (Taxe)  festgestellt

sicherte  Polize),  so  ist  die  Taxe  unter  den  Parteien  für  den  Ver-Verungswerth
  maßgebend.

wenn  er  Versicherer  kann  jedoch  eine  Herabsetzung  der  Taxe  fordern,
*  woesentlich  übersetzt  ist;  ist  imaginärer  Gewinn  taxirt,  so

FGersicherer  eine  Herabsetzung  der  Taxe  fordern,  wenn  sie

run

1  Jo.
(90.  791  aufgehoben  durch  G  30./5.  08.
Goriedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  21