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322  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  I.  8  794—803.

den  Gewinn  übersteigt,  der  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Vertrags
nach  kaufmännischer  Berechnung  möglicherweise  zu  erwarten  war.

Eine  Polize  mit  der  Bestimmung  „vorläufig  taxirt“  wird,  solange
  die  Taxe  nicht  in  eine  feste  verwandelt  ist,  einer  nicht  taxirten
Polize  (offenen  Polize)  gleichgeachtet.

Bei  der  Versicherung  von  Fracht  ist  die  Taxe  in  Bezug  auf
einen  von  dem  Versicherer  zu  ersetzenden  Schaden  nur  maßgebend,
wenn  es  besonders  bedungen  ist.

8  794.  I798.]  Wenn  in  einem  Vertrage  mehrere  Gegenstände
oder  eine  Gesammtheit  von  Gegenständen  unter  einer  Versicherungssumme
  begriffen,  aber  für  einzelne  dieser  Gegenstände  besondere
Taxen  vereinbart  sind,  so  gelten  die  Gegenstände,  welche  besonders
taxirt  sind,  als  abgesondert  versichert.

§  795.  I799.]  Als  Versicherungswerth  des  Schiffes  gilt,  wenn
die  Parteien  nicht  eine  andere  Grundlage  für  die  Schätzung  vereinbaren,
  der  Werth,  welchen  das  Schiff  in  dem  Zeitpunkte  hat,  in
welchem  die  Gefahr  für  den  Versicherer  zu  laufen  beginnt.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  zur  Anwendung,  wenn  der  Versicherungswerth
  des  Schiffes  taxirt  ist.

8  796.  l800.]  1  Die  Ausrüstungskosten,  die  Heuer  und  die  Versicherungskosten
  können  zugleich  mit  dem  Schiffe  oder  durch  Versicherung
  der  Bruttofracht  oder  besonders  versichert  werden.  Sie
gelten  nur  dann  als  mit  dem  Schiffe  versichert,  wenn  es  besonders
vereinbart  ist.

§  797.  Die  Fracht  kann  bis  zu  ihrem  Bruttobetrage  versichert
werden.

Als  Versicherungswert  der  Fracht  gilt  der  Betrag  der  in  den
Frachtverträgen  bedungenen  Fracht  und,  wenn  eine  bestimmte  Fracht
nicht  bedungen  ist  oder  soweit  Güter  für  Rechnung  des  Reeders  verschifft
  sind,  der  Betrag  der  üblichen  Fracht  (8  619).

8  798.  1802.]  Ist  bei  der  Versicherung  der  Fracht  nicht  bestimmt,
  ob  sie  ganz  oder  ob  nur  ein  Theil  versichert  werden  soll,
so  gilt  die  ganze  Fracht  als  versichert.

Ist  nicht  bestimmt,  ob  die  Brutto=  oder  die  Nettofracht  versichert
  werden  soll,  so  gilt  die  Bruttofracht  als  versichert.

Sind  die  Fracht  der  Hinreise  und  die  Fracht  der  Rückreise
unter  einer  Versicherungssumme  versichert,  ohne  daß  bestimmt  ist,
welcher  Theil  der  Versicherungssumme  auf  die  Fracht  der  Hinreise
und  welcher  Theil  auf  die  Fracht  der  Rückreise  fallen  soll,  so  wird

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1  §8  796  u.  8  797  in  der  Fassung  des  G  30./5.  O8.