—  —  —

Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  323

..

die  Hälfte  auf  die  Fracht  der  Hinreise,  die  Hälfte  auf  die  Fracht
der  Rückreise  gerechnet.
§  799.  [803.]  Als  Versicherungswerth  der  Güter  gilt,  wenn
die  Parteien  nicht  eine  andere  Grundlage  für  die  Schätzung  vereinbaren,
  derjenige  Werth,  welchen  die  Güter  am  Orte  und  zur  Zeit
der  Abladung  haben,  unter  Hinzurechnung  aller  Kosten  bis  an  Bord
einschließlich  der  Versicherungskosten.
Die  Fracht  sowie  die  Kosten  während  der  Reise  und  am  Betimmungsorte
  werden  nur  hinzugerechnet,  sofern  es  vereinbart  ist.
Diese  Vorschriften  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  der
ersicherungswerth  der  Güter  taxirt  ist.
8800.  804.]  Sind  die  Ausrüstungskosten  oder  die  Heuer,
sei  es  selbständig,  sei  es  durch  Versicherung  der  Bruttofracht,  versichert
  oder  sind  bei  der  Versicherung  von  Gütern  die  Fracht  oder
ie  Kosten  während  der  Reise  und  am  Bestimmungsorte  versichert,
o  leistet  der  Versicherer  für  denjenigen  Theil  der  Kosten,  der  Heuer

oder  der  Fracht  keinen  Ersatz,  welcher  in  Folge  eines  Unfalls  erspart
  wird.

8§  801.  I805.1  Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ist  der  ima-Finäre
  Gewinn  oder  die  Provision,  auch  wenn  der  Versicherungswerth
er  Güter  taxirt  ist,  als  mitversichert  nur  anzusehen,  sofern  es  im

ertrage  bestimmt  ist.

Ist  im  Falle  der  Mitversicherung  des  imaginären  Gewinns  der
Versicherungswerth  taxirt,  aber  nicht  bestimmt,  welcher  Theil  der
Taxe  sich  auf  den  imaginären  Gewinn  beziehen  soll,  so  wird  angenommen,
  daß  zehn  Prozent  der  Taxe  auf  den  imaginären  Gewinn
allen.  Wenn  im  Falle  der  Mitversicherung  des  imaginären  Gewinns
  der  Versicherungswerth  nicht  taxirt  ist,  so  werden  als  ima—
ginärer  Gewinn  zehn  Prozent  des  Versicherungswerthes  der  Güter
8  709)  als  versichert  betrachtet.

v  Die  Vorschriften  des  Absatz  2  kommen  auch  im  Falle  der  Mit—
ersicherung  der  Provision  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß
n  die  Stelle  der  zehn  Prozent  zwei  Prozent  treten.

selb  8  802.  [806.]  Ist  der  imaginäre  Gewinn  oder  die  Provision

ständig  versichert,  der  Versicherungswerth  jedoch  nicht  taxirt,  so

d  im  Zweifel  angenommen,  daß  die  Versicherungssumme  zugleich
Taxe  des  Versicherungswerths  gelten  soll.

9  8  803.  L807.]  Die  Bodmereigelder  können  einschließlich  der

o  mereiprämie  für  den  Bodmereigläubiger  versichert  werden.

w  Ist  bei  der  Versicherung  von  Bodmereigeldern  nicht  angegeben,

e  Gegenstände  verbodmet  sind,  so  wird  angenommen,  daß  Bod—

21*