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324  H#B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  I.  8  804—805.  Tit.  II.  8§  806—811.

mereigelder  auf  Schiff,  Fracht  und  Ladung  versichert  sind.  Hierauf
kann  sich,  wenn  in  Wirklichkeit  nicht  alle  diese  Gegenstände  verbodmet
sind,  nur  der  Versicherer  berufen.

§  804.  [808.]  Hat  der  Versicherer  seine  Verpflichtungen  erfüllt,
so  tritt  er,  soweit  er  einen  Schaden  vergütet  hat,  dessen  Erstattung
der  Versicherte  von  einem  Dritten  zu  fordern  befugt  ist,  in  die
Rechte  des  Versicherten  gegen  den  Dritten  ein,  jedoch  unbeschadet
der  Vorschriften  des  §  775  Absatz  2  und  des  8  777  Absatz  2.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  dem  Versicherer,  wenn  er  es  verlangt,
  auf  dessen  Kosten  eine  öffentlich  beglaubigte  Anerkennungsurkunde
  über  den  Eintritt  in  die  Rechte  gegen  den  Dritten  zu
ertheilen.

Der  Versicherte  ist  verantwortlich  für  jede  Handlung,  durch  die
er  jene  Rechte  beeinträchtigt.

§  805.  I809.]  Ist  eine  Forderung  versichert,  zu  deren  Deckung
eine  den  Gefahren  der  See  ausgesetzte  Sache  dient,  so  ist  der  Versicherte
  im  Falle  eines  Schadens  verpflichtet,  dem  Versicherer,  nachdem
  dieser  seine  Verpflichtungen  erfüllt  hat,  seine  Rechte  gegen  den
Schuldner  insoweit  abzutreten,  als  der  Versicherer  Ersatz  geleistet  hat.

Der  Versicherte  ist  nicht  verpflichtet,  die  ihm  gegen  den  Schuldner
zustehenden  Rechte  geltend  zu  machen,  bevor  er  den  Versicherer  in
Anspruch  nimmt.

Zweiter  Titel.
Anzeigen  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags.

8  806.  [810.]  Der  Versicherungsnehmer  ist  sowohl  im  Falle
der  Versicherung  für  eigene  Rechnung  als  im  Falle  der  Versicherung
für  fremde  Rechnung  verpflichtet,  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags
dem  Versicherer  alle  ihm  bekannten  Umstände  anzuzeigen,  die  wegen
ihrer  Erheblichkeit  für  die  Beurtheilung  der  von  dem  Versicherer  zu
tragenden  Gefahr  geeignet  sind,  auf  den  Entschluß  des  letzteren,  sich
auf  den  Vertrag  überhaupt  oder  unter  denselben  Bestimmungen  einzulassen,
  Einfluß  zu  üben.

Wenn  der  Vertrag  für  den  Versicherungsnehmer  durch  einen
Vertreter  abgeschlossen  wird,  so  sind  auch  die  dem  Vertreter  bekannten
Umstände  anzuzeigen.

§  807.1  I811.)  Im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung
müssen  dem  Versicherer  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  auch  diejenigen
  Umstände  angezeigt  werden,  welche  dem  Versicherten  selbst
oder  einem  Zwischenbeauftragten  bekannt  sind.

1  Absatz  3  in  der  Fassung  des  G  30./.  O8.

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