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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  325

Die  Kenntniß  des  Versicherten  oder  eines  Zwischenbeauftragten
kommt  jedoch  nicht  in  Betracht,  wenn  ihnen  der  Umstand  so  spät
bekannt  wird,  daß  sie  den  Versicherungsnehmer  ohne  Anwendung
außergewöhnlicher  Maßregeln  vor  dem  Abschlusse  des  Vertrags  nicht
mehr  davon  benachrichtigen  können.

Die  Kenntnis  des  Versicherten  kommt  auch  dann  nicht  in  Be—
tracht,  wenn  die  Versicherung  ohne  seinen  Auftrag  und  ohne  sein
Wissen  genommen  und  der  Mangel  des  Auftrags  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  dem  Versicherer  angezeigt  worden  ist.

§  808.1  Der  Versicherer  kann  von  dem  Vertrage  zurücktreten,
  wenn  den  Vorschriften  der  §§  806,  807  zuwider  die  Anzeige
  eines  erheblichen  Umstandes  unterblieben  ist.  Das  Gleiche
gilt,  wenn  die  Anzeige  eines  erheblichen  Umstandes  deshalb  unterblieben
  ist,  weil  sich  der  Versicherungsnehmer  oder  ein  Beteiligter,
dessen  Kenntnis  nach  §  806  Abs.  2  oder  nach  8  807  erheblich  ist,
der  Kenntnis  des  Umstandes  arglistig  entzogen  hat.

Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Versicherer  den  nicht
angezeigten  Umstand  kannte  oder  wenn  die  Anzeige  ohne  Verschulden
unterblieben  ist.

8809.  Der  Versicherer  kann  von  dem  Vertrag  auch  dann  zurücktreten,
  wenn  über  einen  erheblichen  Umstand  eine  unrichtige  Anbeige
  gemacht  worden  ist.
s  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Unrichtigkeit  dem  Ver—
icherer  bekannt  war  oder  die  Anzeige  ohne  Verschulden  unrichtig
gemacht  worden  ist.
sich  8  810.  Liegen  die  Voraussetzungen,  unter  denen  der  Vererer
  zum  Rücktritte  berechtigt  ist,  in  Ansehung  eines  Teiles  der
egenstände  vor,  auf  welche  sich  die  Versicherung  bezieht,  so  steht
em  Versicherer  das  Recht  des  Rücktritts  für  den  übrigen  Teil  nur
zu,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  für  diesen  allein  der  Versicherer  den
württag  unter  den  gleichen  Bestimmungen  nicht  geschlossen  haben
fol  "811.  Der  Rücktritt  kann  nur  innerhalb  einer  Woche  er-1
  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Verrer
  von  der  Verletzung  der  Anzeigepflicht  Kenntnis  erlangt.
siche  Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Vergleichongsnehmer.
  Tritt  der  Versicherer  zurück,  so  gebührt  ihm
st  wohl  die  ganze  Prämie;  die  empfangene  Entschädigungssumme
zinstrückäugewähren  und  von  der  Zeit  des  Empfanges  an  zu  ver-–

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8  808—811  in  der  Fassung  des  G  30./5.  08.