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326  96B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  II.  8  811a  -811b.  Tit.  III.  §  812—817.

Tritt  der  Versicherer  zurück,  nachdem  ein  Unfall,  für  den  der
Versicherer  haftet,  eingetreten  ist,  so  bleibt  die  Verpflichtung  des  Versicherers
  zur  Zahlung  der  Entschädigung  bestehen,  wenn  der  Umstand,
  in  Ansehung  dessen  die  Anzeigepflicht  verletzt  ist,  keinen  Einfluß
  auf  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  und  auf  den  Umfang
der  Leistung  des  Versicherers  gehabt  hat.

§  811  a.  Ist  die  Anzeigepflicht  verletzt  worden,  das  Rücktrittsrecht
  des  Versicherers  aber  ausgeschlossen,  weil  dem  anderen  Teile
ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt,  so  kann  der  Versicherer,  falls
mit  Rücksicht  auf  die  höhere  Gefahr  eine  höhere  Prämie  angemessen
ist,  die  höhere  Prämie  verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  der
Schließung  des  Vertrags  ein  für  die  Übernahme  der  Gefahr  erheblicher
  Umstand  dem  Versicherer  nicht  angezeigt  worden  ist,  weil
er  dem  anderen  Teile  nicht  bekannt  war.

Der  Anspruch  auf  die  höhere  Prämie  erlischt,  wenn  er  nicht
innerhalb  einer  Woche  von  dem  Zeitpunkt  an  geltend  gemacht  wird,
in  welchem  der  Versicherer  von  der  Verletzung  der  Anzeigepflicht
oder  von  dem  nicht  angezeigten  Umstande  Kenntnis  erlangt

§  811b.  Das  Recht  des  Versicherers,  den  Vertrag  wegen  arglistiger
  Täuschung  anzufechten,  bleibt  unberührt.

Dritter  Titel.
Verpflichtungen  des  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage.

8  812.  [816.]  Die  Prämie  ist,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart
  ist,  sofort  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  und,  wenn  eine
Polize  verlangt  wird,  gegen  Auslieferung  der  Polize  zu  zahlen.

Zur  Zahlung  der  Prämie  ist  der  Versicherungsnehmer  verpflichtet.
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§  813.  817.]  Wird  statt  der  versicherten  Reise,  bevor  die
Gefahr  für  den  Versicherer  zu  laufen  begonnen  hat,  eine  andere
Reise  angetreten,  so  ist  der  Versicherer  bei  der  Versicherung  von
Schiff  und  Fracht  von  jeder  Haftung  frei,  bei  anderen  Versicherungen
trägt  er  die  Gefahr  für  die  andere  Reise  nur  dann,  wenn  die  Veränderung
  der  Reise  weder  von  dem  Versicherten  noch  in  dessen  Auftrag
  oder  mit  dessen  Zustimmung  bewirkt  ist.

Wird  die  versicherte  Reise  verändert,  nachdem  die  Gefahr  für
den  Versicherer  zu  laufen  begonnen  hat,  so  haftet  der  Versicherer
nicht  für  die  nach  der  Veränderung  der  Reise  eintretenden  Unfälle-Er
  haftet  jedoch  für  diese  Unfälle,  wern  die  Veränderung  weder  von
dem  Versicherten  noch  in  dessen  Auftrag  oder  mit  dessen  Zustimmung

1  Der  früher  darauf  folgende  Abs.  3  des  §  812  ist  durch  G  30./5.  05
aufgehoben.