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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  327

bewirkt  oder  wenn  sie  durch  einen  Nothfall  verursacht  ist,  es  sei  denn,
daß  sich  der  Nothfall  auf  eine  Gefahr  gründet,  die  der  Versicherer
nicht  zu  tragen  hat.

Die  Reise  ist  verändert,  sobald  der  Entschluß,  sie  nach  einem
anderen  Bestimmungshafen  zu  richten,  zur  Ausführung  gebracht  wird,
sollten  sich  auch  die  Wege  nach  beiden  Bestimmungshäfen  noch  nicht
geschieden  haben.  Diese  Vorschrift  gilt  sowohl  für  die  Fälle  des
Absatz  1  als  für  die  Fälle  des  Absatz  2.

8  814.  [818.]  Wenn  von  dem  Versicherten  oder  in  dessen  Auftrage
  oder  mit  dessen  Zustimmung  der  Antritt  oder  die  Vollendung
er  Reise  ungebührlich  verzögert,  von  dem  der  versicherten  Reise
entsprechenden  Wege  abgewichen  oder  ein  Hafen  angelaufen  wird,
bessen  Angehung  als  in  der  versicherten  Reise  begriffen  nicht  erachtet
werden  kann,  oder  wenn  der  Versicherte  in  anderer  Weise  eine  Vergrößerung
  oder  Veränderung  der  Gefahr  veranlaßt,  namentlich  eine
in  dieser  Beziehung  ertheilte  besondere  Zusage  nicht  erfüllt,  so  haftet
er  Versicherer  nicht  für  die  später  sich  ereignenden  Unfälle.

Diese  Wirkung  tritt  jedoch  nicht  ein:

1.  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Vergrößerung  oder  Veränderung
der  Gefahr  keinen  Einfluß  auf  den  späteren  Unfall  hat  üben  können;
wenn  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr,  nachdem
  die  Gefahr  für  den  Versicherer  bereits  zu  laufen  begonnen
hat,  durch  einen  Nothfall  verursacht  ist,  es  sei  denn,  daß  sich
der  Nothfall  auf  eine  Gefahr  gründet,  die  der  Versicherer  nicht
zu  tragen  hat;

wenn  der  Schiffer  zu  der  Abweichung  von  dem  Wege  durch  das
Gebot  der  Mernschlichkeit  genöthigt  worden  ist.
S.  8  815.  I819.]  Wird  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  der
Fbiffer  bezeichnet,  so  ist  in  dieser  Bezeichnung  allein  noch  nicht  die
Zusage  enthalten,  daß  der  benannte  Schiffer  die  Führung  des  Schiffes
chalten  werde.

8  8  816.  [820.]  Bei  der  Versicherung  von  Gütern  haftet  der
nersicherer  für  keinen  Unfall;  soweit  die  Beförderung  der  Güter  nicht
it  dem  dazu  bestimmten  Schiffe  geschieht.  Er  haftet  jedoch  nach
ih  aßgabe  des  Vertrags,  wenn  die  Güter,  nachdem  die  Gefahr  für
tim  bereits  zu  laufen  begonnen  hat,  ohne  Auftrag  und  ohne  Zufürdeung
  des  Versicherten  in  anderer  Art  als  mit  dem  zur  Bein
  Irung  bestimmten  Schiffe  weiter  befördert  werden  oder  wenn  dies
au  bolge  eines  Unfalls  geschieht,  es  sei  denn,  daß  sich  der  Unfall
eine  Gefahr  gründet,  die  der  Versicherer  nicht  zu  tragen  hat.
ei  8  817.  (821.)  Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ohne  Behnung
  des  Schiffes  oder  der  Schiffe  (in  unbestimmten  oder  un-2.



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