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328  HG#B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  III.  8  818—819.  Tit.  IV.  8  820—821.

bekannten  Schiffen)  hat  der  Versicherte,  sobald  er  Nachricht  erhält,
in  welches  Schiff  versicherte  Güter  abgeladen  sind,  diese  Nachricht
dem  Versicherer  mitzutheilen.

Im  Falle  der  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung  haftet  der
Versicherer  für  keinen  Unfall,  der  den  abgeladenen  Gütern  zustößt.

§  818.  [822.]  Jeder  Unfall  ist,  sobald  der  Versicherungsnehmer
  oder  der  Versicherte,  wenn  dieser  von  der  Versicherung  Kenntniß
  hat,  Nachricht  von  dem  Unfall  erhält,  dem  Versicherer  anzuzeigen,
widrigenfalls  der  Versicherer  befugt  ist,  von  der  Entschädigungssumme
  den  Betrag  abzuziehen,  um  den  sie  sich  bei  rechtzeitiger  Anzeige
  gemindert  hätte.  ·

§819.[823.]DerVersicherteistverpflichtet,wennsichein
Unfall  zuträgt,  sowohl  für  die  Rettung  der  versicherten  Sachen  als
für  die  Abwendung  größerer  Nachtheile  thunlichst  zu  sorgen.

Er  hat  jedoch,  wenn  thunlich,  über  die  erforderlichen  Maßregeln
vorher  mit  dem  Versicherer  Rücksprache  zu  nehmen.

Vierter  Titel.
Umfang  der  Gefahr.

8  820.  [824.]  Der  Versicherer  trägt  alle  Gefahren,  denen
Schiff  oder  Ladung  während  der  Dauer  der  Versicherung  ausgesetzt
sind,  soweit  nicht  durch  die  nachfolgenden  Vorschriften  oder  durch  Ver—
trag  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Er  trägt  insbesondere:

1.  die  Gefahr  der  Naturereignisse  und  der  sonstigen  Seeunfälle,
auch  wenn  diese  durch  das  Verschulden  eines  Dritten  veranlaßt
sind,  wie  Eindringen  des  Seewassers,  Strandung,  Schiffbruch,
Sinken,  Feuer,  Explosion,  Blitz,  Erdbeben,  Beschädigung  durch
Eis  u.  s.  w.;
die  Gefahr  des  Krieges  und  der  Verfügungen  von  hoher  Hand;
die  Gefahr  des  auf  Antrag  eines  Dritten  angeordneten,  von  dem
Versicherten  nicht  verschuldeten  Arrestes;

4.  die  Gefahr  des  Diebstahls  sowie  die  Gefahr  des  Seeraubs,  der
Plünderung  und  sonstiger  Gewaltthätigkeiten;

5.  die  Gefahr  der  Verbodmung  der  versicherten  Güter  zur  Fortsetzung
  der  Reise  oder  der  Verfügung  über  die  Güter  durch
Verkauf  oder  durch  Verwendung  zu  gleichem  Zwecke  (88  538
bis  541,  732):

6.  die  Gefahr  der  Unredlichkeit  oder  des  Verschuldens  einer  Person
der  Schifffsbesatzung,  sofern  daraus  für  den  versicherten  Gegenstand
  ein  Schaden  entsteht;

7.  die  Gefahr  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  und  zwar  ohne