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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  329

Unterschied,  ob  der  Versicherte  in  Folge  des  Zusammenstoßes  un—
mittelbar  oder  ob  er  mittelbar  dadurch  einen  Schaden  erleidet,
daß  er  den  einem  Dritten  zugefügten  Schaden  zu  ersetzen  hat.

§  821.  [825.]  Dem  Versicherer  fallen  die  nachstehend  bezeichneten
  Schäden  nicht  zur  Last:

I.  bei  der  Versicherung  von  Schiff  oder  Fracht:

der  Schaden,  welcher  daraus  entsteht,  daß  das  Schiff  in  einem
nicht  seetüchtigen  Zustand  oder  nicht  gehörig  ausgerüstet
oder  bemannt  oder  ohne  die  erforderlichen  Papiere  (§  513)
in  See  gesandt  ist;

der  Schaden,  welcher  außer  dem  Falle  des  Zusammenstoßes
von  Schiffen  daraus  entsteht,  daß  der  Rheder  für  den
durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  einem  Dritten  zugefügten
  Schaden  haften  muß  (88  485,  486);

2.  bei  einer  auf  das  Schiff  sich  beziehenden  Versicherung:

der  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör,  welcher  nur  eine  Folge
der  Abnutzung  des  Schiffes  im  gewöhnlichen  Gebrauch  ist;

der  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör,  welcher  nur  durch  Alter,

P  Fäulniß  oder  Wurmfraß  verursacht  wird;

8.  bei  einer  auf  Güter  oder  Fracht  sich  beziehenden  Versicherung
der  Schaden,  welcher  durch  die  Beschaffenheit  der  Güter,  namentlich
  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  und
dergleichen,  oder  durch  mangelhafte  Verpackung  der  Güter  entsteht
  oder  an  diesen  durch  Ratten  oder  Mäuse  verursacht  wird;
wenn  jedoch  die  Reise  durch  einen  Unfall,  für  den  der  Versicherer
  haftet,  ungewöhnlich  verzögert  wird,  so  hat  der  Versicherer
  den  unter  dieser  Nummer  bezeichneten  Schaden  in  dem
Maße  zu  ersetzen,  in  welchem  die  Verzögerung  dessen  Ursache  ist;

4  1der  Schaden,  welcher  von  dem  Versicherten  vorsätzlich  oder
fahrlässig  verursacht  wird?;  der  Versicherer  hat  jedoch  den  von
dem  Versicherten  durch  die  fehlerhafte  Führung  des  Schiffes  verursachten
  Schaden  zu  ersetzen,  es  sei  denn,  daß  dem  Versicherten
eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt;

7  In  der  Fassung  des  G  30./5.  08.
bersick  Sto  265:  Wer  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr
eine  jerte  Sache  in  Brand  setzt  oder  ein  Schiff,  welches  als  solches  oder  in
*  Ladung  oder  in  seinem  Fuhrlohn  versichert  ist,  sinken  oder  stranden
on  .  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe
einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.
aa  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht

sechs  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
ark  erkannt  werden  kann.

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