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330  HGV  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  IV.  8  822—828.

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5.  bei  der  Versicherung  von  Gütern  oder  imaginärem  Gewinn  der
Schaden,  welcher  von  dem  Ablader,  Empfänger  oder  Kargadeur
in  dieser  Eigenschaft  vorsätzlich  oder  fahrlässig  verursacht  wird.
§  822.  [826.]  Die  Verpflichtung  des  Versicherers  zum  Ersatz
eines  Schadens  tritt  auch  dann  ein,  wenn  dem  Versicherten  ein  Anspruch
  auf  dessen  Vergütung  gegen  den  Schiffer  oder  eine  andere
Person  zusteht.  Der  Versicherte  kann  sich  wegen  des  Ersatzes  des
Schadens  zunächst  an  den  Versicherer  halten.  Er  hat  jedoch  dem
Versicherer  die  zur  wirksamen  Verfolgung  eines  solchen  Anspruchs
etwa  erforderliche  Hülfe  zu  gewähren,  auch  für  die  Sicherstellung
des  Anspruchs  durch  Einbehaltung  der  Fracht,  Erwirkung  des  Arrestes
in  das  Schiff  oder  sonst  in  geeigneter  Weise  auf  Kosten  des  Versicherers
  die  nach  den  Umständen  angemessene  Sorge  zu  tragen  (§818).

§  823.  I827.]  Bei  der  Versicherung  des  Schiffes  für  eine
Reise  beginnt  die  Gefahr  für  den  Versicherer  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  mit  der  Einnahme  der  Ladung  oder  des  Ballastes  angefangen
  wird,  oder,  wenn  weder  Ladung  noch  Ballast  einzunehmen
ist,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Abfahrt  des  Schiffes.  Sie  endet  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung  der  Ladung  oder  des  Ballastes
im  Bestimmungshafen  beendigt  ist.

Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  ungebührlich  verzögert,
so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Löschung
beendigt  sein  würde,  falls  ein  solcher  Verzug  nicht  stattgefunden  hätte.

Wird  vor  der  Beendigung  der  Löschung  für  eine  neue  Reise
Ladung  oder  Ballast  eingenommen,  so  endet  die  Gefahr  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  mit  der  Einnahme  der  Ladung  oder  des
Ballastes  begonnen  wird.

§  824.  I828.]  Sind  Güter,  imaginärer  Gewinn  oder  die  von
verschifften  Gütern  zu  verdienende  Provision  versichert,  so  beginnt  die
Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Güter  zum  Zwecke  der
Einladung  in  das  Schiff  oder  in  die  Leichterfahrzeuge  vom  Lande
scheiden;  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Güter  im  Bestimmungshafen
  wieder  an  das  Land  gelangen.

Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  oder  bei  der  Versicherung
  von  Gütern  oder  imaginärem  Gewinne  von  dem  Versicherten
  oder  von  einer  der  im  8  821  Nr.  5  bezeichneten  Personen
ungebührlich  verzögert,  so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  die  Löschung  beendigt  sein  würde,  falls  ein  solcher  Verzug
nicht  stattgefunden  hätte.

Bei  der  Einladung  und  Ausladung  trägt  der  Versicherer  die
Gefahr  der  ortsgebräuchlichen  Benutzung  von  Leichterfahrzeugen.