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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  331

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§  825.  [829.]  Bei  der  Versicherung  der  Fracht  beginnt  und
endet  die  Gefahr  in  Ansehung  der  Unfälle,  denen  das  Schiff  und
dadurch  die  Fracht  ausgeseht  ist,  mit  demselben  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des  Schiffes  für  dieselbe  Reise  be—
ginnen  und  enden  würde,  in  Ansehung  der  Unfälle,  denen  die  Güter
und  dadurch  die  Fracht  ausgesetzt  sind,  mit  demselben  Zeitpunkt,  in
welchem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  der  Güter  für  dieselbe
eise  beginnen  und  enden  würde.
Bei  der  Versicherung  von  Ueberfahrtsgeldern  beginnt  und  endet
die  Gefahr  mit  demselben  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der
ersicherung  des  Schiffes  beginnen  und  enden  würde.
Der  Versicherer  von  Fracht  und  Ueberfahrtsgeldern  haftet  für
einen  Unfall,  von  dem  das  Schiff  betroffen  wird,  nur  insoweit,  als
Uracht=  oder  Ueberfahrtsverträge  bereits  abgeschlossen  sind,  und
wenn  der  Rheder  Güter  für  seine  Rechnung  verschifft,  nur  insoweit,
als  diese  zum  Zwecke  der  Einladung  in  das  Schiff  oder  in  die
beichterfahrzeuge  bereits  vom  Lande  geschieden  sind.
§  826.  (830.]  Bei  der  Versicherung  von  Bodmerei=  und
Havereigeldern  beginnt  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Gelder  vorgeschossen  sind,  oder,  wenn  der  Versicherte  selbst  die
abereigelder  verausgabt  hat,  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  sie  ver—
wendet  find;  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  sie  bei  einer
ersicherung  der  Gegenstände,  welche  verbodmet  oder  auf  welche  die
avereigelder  verwendet  sind,  enden  würde.
8§  827.  1831.]  Die  begonnene  Gefahr  läuft  für  den  Ver—
sicherer  während  der  bedungenen  Zeit  oder  der  versicherten  Reise  ununterbrochen
  fort.  Der  Versicherer  trägt  insbesondere  die  Gefahr
auch  während  des  Aufenthalts  in  einem  Noth=  oder  Zwischenhafen
und  im  Falle  der  Versicherung  für  die  Hinreise  und  Rückreise  wähend
  bes  Aufenthalts  des  Schiffes  in  dem  Bestimmungshafen  der
reise.
.  Müssen  die  Güter  einstweilen  gelöscht  werden  oder  wird  das
*7  chiff  zur  Ausbesserung  an  das  Land  gebracht,  so  trägt  der  Vericherer
  die  Gefahr  auch  für  die  Zeit,  während  welcher  sich  die  Güter
oder  das  Schiff  am  Lande  befinden.
sic  §  828.  [832.]  Wird  nach  dem  Beginne  der  Gefahr  die  ver-6.
  erte  Reise  freiwillig  oder  gezwungen  aufgegeben,  so  tritt  in  Anlchung
  der  Beendigung  der  Gefahr  der  Hafen,  in  welchem  die  Reise
kendigt  wird,  an  die  Stelle  des  Bestimmungshafens.
ist  Werden  die  Güter,  nachdem  die  Reise  des  Schiffes  aufgegeben
!„“  in  anderer  Art  als  mit  dem  zur  Beförderung  bestimmten  Schiffe
ach  dem  Bestimmungshafen  weiter  befördert,  so  läuft  in  Betreff