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332  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  IV.  8  829—836.

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der  Güter  die  begonnene  Gefahr  fort,  auch  wenn  die  Weiterbeförderung
ganz  oder  zu  einem  Theile  zu  Lande  geschieht.  Der  Versicherer
trägt  in  solchen  Fällen  zugleich  die  Kosten  der  früheren  Löschung,
die  Kosten  der  einstweiligen  Lagerung  und  die  Mehrkosten  der  Weiterbeförderung,
  auch  wenn  diese  zu  Lande  erfolgt.

§  829.  [833.]  Die  Vorschriften  der  88  827,  828  gelten  nur
unbeschadet  der  Vorschriften  der  88  814,  816.

§  830.  (834.)  1  Ist  die  Dauer  der  Versicherung  nach  Tagen,
Wochen,  Monaten  oder  nach  einem  mehrere  Monate  umfassenden  Zeitraume
  bestimmt,  so  beginnt  die  Versicherung  am  Mittage  des  Tages,
an  welchem  der  Vertrag  geschlossen  wird.  Sie  endigt  am  Mittage
des  letzten  Tages  der  Frist.

Bei  der  Berechnung  der  Zeit  ist  der  Ort,  wo  sich  das  Schiff
befindet,  maßgebend.

§  831.  835.]  Ist  im  Falle  der  Versicherung  des  Schiffes
auf  Zeit  das  Schiff  bei  dem  Ablaufe  der  im  Vertrage  festgesetzten
Versicherungszeit  unterwegs,  so  gilt  die  Versicherung  in  Ermangelung
einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  als  verlängert  bis  zur  Ankunft
des  Schiffes  im  nächsten  Bestimmungshafen  und,  falls  in  diesem  gelöscht
  wird,  bis  zur  Beendigung  der  Löschung  (8  823).  Der  Versicherte
  ist  jedoch  befugt,  die  Verlängerung  durch  eine  dem  Versicherer,
  solange  das  Schiff  noch  nicht  unterwegs  ist,  kundzugebende
Erklärung  auszuschließen.

Im  Falle  der  Verlängerung  hat  der  Versicherte  für  deren
Dauer  und,  wenn  die  Verschollenheit  des  Schiffes  eintritt,  bis  zum
Ablaufe  der  Verschollenheitsfrist  die  vereinbarte  Zeitprämie  fortzuentrichten.


Ist  die  Verlängerung  ausgeschlossen,  so  kann  der  Versicherer,
wenn  die  Verschollenheitsfrist  über  die  Versicherungszeit  hinausläuft,
  auf  Grund  der  Verschollenheit  nicht  in  Anspruch  genommen
werden.

§  832.  [836.]  Bei  einer  Versicherung  nach  einem  oder  dem
anderen  unter  mehreren  Häfen  ist  dem  Versicherten  gestattet,  einen
dieser  Häfen  zu  wählen;  bei  einer  Versicherung  nach  einem  un
einem  anderen  oder  nach  einem  und  mehreren  anderen  Häfen  ist
der  Versicherte  zum  Besuch  eines  jeden  der  bezeichneten  Häfen  befugt.

§  833.  [837.]  Ist  die  Versicherung  nach  mehreren  Häfen  ge—
schlossen  oder  dem  Versicherten  das  Recht  vorbehalten,  mehrere  Häfen
anzulaufen,  so  ist  dem  Versicherten  nur  gestattet,  die  Häfen  nach

1  In  der  Fassung  des  G  30./5.  08.