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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  333

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der  vereinbarten  oder  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung  nach
er  den  Schiffahrtsverhältnissen  entsprechenden  Reihenfolge  zu  beaalen

  er  ist  jedoch  zum  Besuch  aller  einzelnen  Häfen  nicht  verichtet.


Die  in  der  Polize  enthaltene  Reihenfolge  wird,  soweit  nicht  ein

Anderes  sich  ergiebt,  als  die  vereinbarte  angesehen.

8  834.  [838.]  Dem  Versicherer  fallen  zur  Last:

1.  die  Beiträge  zur  großen  Haverei  mit  Einschluß  derjenigen,
welche  der  Versicherte  selbst  wegen  eines  von  ihm  erlittenen
Schadens  zu  tragen  hat;  die  in  Gemäßheit  der  88  635,  732
nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  zu  beurtheilenden
Beiträge  werden  den  Beiträgen  zur  großen  Haverei  gleich  geachtet;


2.  die  Aufopferungen,  welche  zur  großen  Haverei  gehören  würden,
wenn  das  Schiff  Güter  und  zwar  andere  als  Güter  des  Rheders
an  Bord  gehabt  hätte;
die  sonstigen  zur  Rettung  sowie  zur  Abwendung  größerer  Nachtheile
  nothwendig  oder  zweckmäßig  aufgewendeten  Kosten  (8  819),
selbst  wenn  die  ergriffenen  Maßregeln  erfolglos  geblieben  sind;
die  zur  Ermittelung  und  Feststellung  des  dem  Versicherer  zur
Last  fallenden  Schadens  erforderlichen  Kosten,  insbesondere  die
Kosten  der  Besichtigung,  der  Abschätzung,  des  Verkaufs  und  der
Anfertigung  der  Dispache.

u  §  835.  [839.]  In  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei
nd  der  nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  zu  beurtheilenden
eiträge  bestimmen  sich  die  Verpflichtungen  des  Versicherers  nach

#am  gehörigen  Orte  im  Inland  oder  im  Ausland,  im  Ein-A

  age  mit  dem  am  Orte  der  Aufmachung  geltenden  Rechte  aufgeachten
  Dispache.  Insbesondere  ist  der  Versicherte,  der  einen  zur

broßen  Haverei  gehörenden  Schaden  erlitten  hat,  nicht  berechtigt,

der  dem  Versicherer  mehr  als  den  Betrag  zu  fordern,  zu  welchem

Ve  Schaden  in  der  Dispache  berechnet  ist;  andererseits  haftet  der

i  rsicherer  für  diesen  ganzen  Betrag,  ohne  daß  namentlich  der  Ver—

erungswerth  maßgebend  ist.

Ort  Auch  kann  der  Versicherte,  wenn  der  Schaden  nach  dem  am

zuser  der  Aufmachung  geltenden  Rechte  als  große  Haverei  nicht  aneechen
  ist,  den  Ersatz  des  Schadens  von  dem  Versicherer  nicht  aus

ins  runde  fordern,  weil  der  Schaden  nach  einem  anderen  Rechte,

Sbesondere  nach  dem  Rechte  des  Versicherungsorts,  große  Haverei  sei.
erne  836.  [840.  Der  Versicherer  haftet  jedoch  für  die  im  8  835
für  Unten  Beiträge  nicht,  soweit  sie  sich  auf  einen  Unfall  gründen,

den  der  Versicherer  nach  dem  Versicherungsvertrage  nicht  haftet.