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334  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  IV.  8  837—845.

8  837.  [841.]  Ist  die  Dispache  von  einer  durch  Gesetz  oder
Gebrauch  dazu  berufenen  Person  aufgemacht  worden,  so  kann  der
Versicherer  sie  wegen  Nichtübereinstimmung  mit  dem  am  Orte  der
Aufmachung  geltenden  Rechte  und  der  dadurch  bewirkten  Benachtheiligung
  des  Versicherten  nicht  anfechten,  es  sei  denn,  daß  der
Versicherte  durch  mangelhafte  Wahrnehmung  seiner  Rechte  die  Benachtheiligung
  verschuldet  hat.

Dem  Versicherten  liegt  jedoch  ob  die  Ansprüche  gegen  die  zu
seinem  Nachtheile  Begünstigten  dem  Versicherer  abzutreten.

Dagegen  ist  der  Versicherer  befugt,  in  allen  Fällen  die  Dispache
dem  Versicherten  gegenüber  insoweit  anzufechten,  als  ein  von  dem
Versicherten  selbst  erlittener  Schaden,  für  den  ihm  nach  dem  am
Orte  der  Aufmachung  der  Dispache  geltenden  Rechte  eine  Vergütung
nicht  gebührt  hätte,  gleichwohl  als  große  Haverei  behandelt  worden  ist.

§  838.  [842.]  Wegen  eines  von  dem  Versicherten  erlittenen,
zur  großen  Haverei  gehörenden  oder  nach  den  Grundsätzen  der
letzteren  zu  beurtheilenden  Schadens  haftet  der  Versicherer,  wenn  die
Einleitung  des  die  Feststellung  und  Vertheilung  des  Schadens  bezweckenden
  ordnungsmäßigen  Verfahrens  stattgefunden  hat,  in  Ansehung
  der  Beiträge,  welche  dem  Versicherten  zu  entrichten  sind,
nur  insoweit,  als  der  Versicherte  die  ihm  gebührende  Vergütung
auch  im  Rechtswege,  sofern  er  diesen  füglich  betreten  konnte,  nicht
erhalten  hat.

§  839.  [843.]  Ist  die  Einleitung  des  Verfahrens  ohne  Verschulden
  des  Versicherten  unterblieben,  so  kann  er  den  Versicherer
wegen  des  ganzen  Schadens  nach  Maßgabe  des  Versicherungsvertrags
unmittelbar  in  Anspruch  nehmen.

§  840.  844.]  Der  Versicherer  haftet  für  den  Schaden  nur
bis  zur  Höhe  der  Versicherungssumme.

Er  hat  jedoch  die  im  8  834  Nr.  3,  4  erwähnten  Kosten  vollständig
  zu  erstatten,  wenngleich  die  hiernach  im  Ganzen  zu  zahlende
Vergütung  die  Versicherungssumme  übersteigt.

Sind  in  Folge  eines  Unfalls  solche  Kosten  bereits  aufgewendet,
zum  Beispiel  Loskaufs=  oder  Reklamekosten  verausgabt,  oder  sind  zur
Wiederherstellung  oder  Ausbesserung  der  durch  den  Unfall  beschädigten
Sache  bereits  Verwendungen  geschehen,  zum  Beispiel  zu  einem  solchen
Zwecke  Havereigelder  verausgabt,  oder  sind  von  dem  Versicherten
Beiträge  zur  großen  Haverei  bereits  entrichtet  oder  ist  eine  persönliche
  Verpflichtung  des  Versicherten  zur  Entrichtung  solcher  Beiträge
bereits  entstanden  und  ereignet  sich  später  ein  neuer  Unfall,  so  haftet
der  Versicherer  für  den  durch  späteren  Unfall  entstehenden  Schaden