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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  335

bis  zur  Höhe  der  ganzen  Versicherungssumme  ohne  Rücksicht  auf  die
ihm  zur  Last  fallenden  früheren  Aufwendungen  und  Beiträge.
§  841.  [845.]  Der  Versicherer  ist  nach  dem  Eintritt  eines

Unfalls  berechtigt,  sich  durch  Zahlung  der  vollen  Versicherungssumme
von  allen  weiteren  Verbindlichkeiten  aus  dem  Versicherungsvertrage
zu  befreien,  insbesondere  von  der  Verpflichtung,  die  Kosten  zu  erstatten,
welche  zur  Rettung,  Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  versicherten
Sachen  erforderlich  sind.

Vear  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Unfalls  ein  Theil  der  versicherten
  Sachen  der  vom  Versicherer  zu  tragenden  Gefahr  bereits
entzogen,  so  hat  der  Versicherer,  welcher  von  dem  Rechte  des  Absatz  1
Gebrauch  macht,  den  auf  jenen  Theil  fallenden  Theil  der  Versicherungsumme
  nicht  zu  entrichten.

Der  Versicherer  erlangt  durch  Zahlung  der  Versicherungssumme
keinen  Anspruch  auf  die  versicherten  Sachen.
Ungeachtet  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  bleibt  der
Versicherer  zum  Ersatze  derjenigen  Kosten  verpflichtet,  welche  auf  die
kettung,  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  versicherten  Sachen
erwendet  worden  sind,  bevor  seine  Erklärung,  von  dem  Rechte  Gerauch
  zu  machen,  dem  Versicherten  zugegangen  ist.
8  842.  [846.]  Der  Versicherer  muß  seinen  Entschluß,  von  dem
im  §  841  bezeichneten  Rechte  Gebrauch  zu  machen,  bei  Verlust  dieses
NRechtes  dem  Versicherten  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Ablaufe
cslenigen  Tages  erklären,  an  welchem  ihm  der  Versicherte  den  Unfall
unter  Bezeichnung  seiner  Beschaffenheit  und  seiner  unmittelbaren
bolgen  angezeigt  und  alle  sonstigen  auf  den  Unfall  sich  beziehenden
mstände  mitgetheilt  hat,  soweit  die  letzteren  dem  Versicherten  beannt
  sind.
8  843.  847.)  Ist  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so
(astet  der  Versicherer  für  die  im  8  834  erwähnten  Beiträge,  Aufbferungen
  und  Kosten  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  Versicherungsimme
  zum  Versicherungswerthe.
8  844.  I848.]  Die  Verpflichtung  des  Versicherers,  einen
gehaden  zu  ersetzen,  wird  dadurch  nicht  wieder  aufgehoben  oder
niändert,  daß  später  in  Folge  einer  Gefahr,  die  der  Versicherer
ir  t  zu  tragen  hat,  ein  neuer  Schaden  und  selbst  ein  Totalerlust
  eintritt.
erse  8  845.  1849.]  Besondere  Havereien  hat  der  Versicherer  nicht  zu
d  ben,  wenn  sie  ohne  die  Kosten  der  Ermittelung  und  Feststellung
u  Schadens  (§  834  Nr.  4)  drei  Proezent  des  Versicherungswerths
ohn  übersteigen;  betragen.  sie  mehr  als  drei  Prozent,  so  sind  sie

ie  Abzug  der  drei  Prozent  zu  vergüten.

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