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336  HGB  Buch  IV.  Sechandel.  Abschn.  X.  Tit.  IV.  8  816—851.

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Ist  das  Schiff  auf  Zeit  oder  auf  mehrere  Reisen  versichert,  so
sind  die  drei  Prozent  für  jede  einzelne  Reise  zu  berechnen.  Der
Begriff  dieser  Reise  bestimmt  sich  nach  8  757.

8  846.  [850.1  Die  im  8  834  unter  Nr.  1  bis  3  erwähnten
Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten  muß  der  Versicherer  ersetzen,
auch  wenn  sie  drei  Prozent  des  Versicherungswerths  nicht  erreichen.
Sie  kommen  jedoch  bei  der  Ermittelung  der  im  §  845  bezeichneten
drei  Prozent  nicht  in  Berechnung.

§  847.  1851.]  Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  von  bestimmten
  Prozenten  frei  sein  soll,  so  kommen  die  Vorschriften  der
88  845,  846  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  die  Stelle
der  dort  erwähnten  drei  Prozent  die  im  Vertrag  angegebene  Anzahl
von  Prozenten  tritt.

§  848.  [852.]  Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  die  Kriegsgefahr
  nicht  übernimmt,  auch  die  Versicherung  rücksichtlich  der  übrigen
Gefahren  nur  bis  zum  Eintritt  einer  Kriegsbelästigung  dauern  soll,
so  endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Kriegsgefahr  auf  die  Reise  Einfluß  zu  üben  beginnt,  insbesondere
also,  wenn  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  durch  Kriegsschifse,
  Kaper  oder  Blokade  behindert  oder  zur  Vermeidung  der  Kriegsgefahr
  aufgeschoben  wird,  wenn  das  Schiff  aus  einem  solchen  Grunde
von  seinem  Wege  abweicht  oder  wenn  der  Schiffer  durch  Kriegsbelästigung
  die  freie  Führung  des  Schiffes  verliert.

Eine  Vereinbarung  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Art  wird
namentlich  angenommen,  wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „frei
von  Kriegsmolest“  abgeschlossen  ist.

§  849.  853.]  Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  zwar  nicht
die  Kriegsgefahr  übernimmt,  alle  übrigen  Gefahren  aber  auch  nach
dem  Eintritt  einer  Kriegsbelästigung  tragen  soll,  so  endet  die  Gefahr
für  den  Versicherer  erst  mit  der  Kondemnation  der  versicherten  Sache
oder  sobald  sie  geendet  hätte,  wenn  die  Kriegsgefahr  nicht  ausgenommen
worden  wäre;  der  Versicherer  haftet  aber  nicht  für  die  zunächst  dur
Kriegsgefahr  verursachten  Schäden,  also  insbesondere  nicht:

für  Konfiskation  durch  kriegführende  Mächte;

für  Nehmung,  Beschädigung,  Vernichtung  und  Plünderung
durch  Kriegsschiffe  und  Kaper;

für  die  Kosten,  welche  entstehen  aus  der  Anhaltung  und
Reklamirung,  aus  der  Blokade  des  Aufenthaltshafens  oder
der  Zurückweisung  von  einem  blokirten  Hafen  oder  aus
dem  freiwilligen  Aufenthalte  wegen  Kriegsgefahr;

für  die  nachstehenden  Folgen  eines  solchen  Aufenthalts:  Ver-