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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  337

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derb  und  Verminderung  der  Güter,  Kosten  und  Gefahr
ihrer  Entlöschung  und  Lagerung,  Kosten  ihrer  Weiterbeförderung.

Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  ein  eingetretener  Schaden
durch  Kriegsgefahr  nicht  verursacht  sei.
Eine  Vereinbarung  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Art  wird  namentlich

  angenommen,  wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „nur  für
Seegefahr“  abgeschlossen  ist.

§  850.  I854.]  Ist  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „für  behaltene
  Ankunft“  abgeschlossen,  so  endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer
  schon  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Schiff  im  Bestimmungshafen
  am  gebräuchlichen  oder  gehörigen  Platze  den  Anker  hat
fallen  lassen  oder  befestigt  ist.

Auch  haftet  der  Versicherer  nur:

I.  bei  der  auf  das  Schiff  sich  beziehenden  Versicherung,  wenn  entweder
  ein  Totalverlust  eintritt  oder  wenn  das  Schiff  abandonnirt
(§  861)  oder  in  Folge  eines  Unfalls  vor  der  Erreichung  des
Bestimmungshafens  wegen  Reparaturunfähigkeit  oder  wegen
Reparaturunwürdigkeit  verkauft  wird  (8  873);

2.  bei  der  auf  Güter  sich  beziehenden  Versicherung,  wenn  die  Güter
oder  ein  Theil  der  Güter  in  Folge  eines  Unfalls  den  Bestimmungshafen
  nicht  erreichen,  insbesondere  wenn  sie  vor  der
Erreichung  des  Bestimmungshafens  in  Folge  eines  Unfalls  verkauft
  werden.  Erreichen  die  Güter  den  Bestimmungshafen,  so
haftet  der  Versicherer  weder  für  eine  Beschädigung,  noch  für
einen  Verlust,  der  die  Folge  einer  Beschädigung  ist.

„Ueberdies  hat  der  Versicherer  in  keinem  Falle  die  im  8  834
erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten  zu  tragen.

8  851.1  [855.  ]  Ist  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „frei  von
Beschädigung  außer  im  Strandungsfall“  abgeschlossen,  so  haftet  der
ersicherer  nicht  für  einen  Schaden,  der  aus  einer  Beschädigung  entteht,
  ohne  Unterschied,  ob  der  Schaden  in  einer  Werthsverringerung
er  einem  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  und  insbesondere  darin
esteht,  daß  die  versicherten  Güter  gänzlich  verdorben  und  in  ihrer
ursprünglichen  Beschaffenheit  zerstört  den  Bestimmungshafen  erreichen
er  während  der  Reise  wegen  Beschädigung  und  drohenden  Verderbs
erkauft  worden  sind,  es  sei  denn,  daß  das  Schiff  oder  das  Leichterhrzeug.
  in  welchem  sich  die  versicherten  Güter  befanden,  gestrandet
Der  Strandung  werden  folgende  Seeunfälle  gleich  geachtet:

1  Zu  Art.  851—853  vgl.  Strandungsordnung  17./5.74  (Anh.  XXI).
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  22