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338  HG#B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  IV.  §  852—853.  Tit.  V.  8  854—860.

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Kentern,  Sinken,  Zerbrechen  des  Rumpfes,  Scheitern  und  jeder  See—
unfall,  durch  den  das  Schiff  oder  das  Leichterfahrzeug  reparaturunfähig
geworden  ist.

Hat  sich  eine  Strandung  oder  ein  dieser  gleich  zu  achtender
anderer  Seeunfall  ereignet,  so  haftet  der  Versicherer  für  jede  drei
Prozent  (§  845)  übersteigende  Beschädigung,  die  in  Folge  eines
solchen  Seeunfalls  entstanden  ist,  nicht  aber  für  eine  sonstige  Be—
schädigung.  Es  wird  vermuthet,  daß  eine  Beschädigung,  die  möglicherweise
  Folge  des  eingetretenen  Seeunfalls  sein  kann,  in  Folge  des
Unfalls  entstanden  sei.

Für  jeden  Schaden,  der  nicht  aus  einer  Beschädigung  entsteht,
haftet  der  Versicherer,  ohne  Unterschied,  ob  sich  eine  Strandung  oder
ein  anderer  der  erwähnten  Unfälle  zugetragen  hat  oder  nicht,  in
derselben  Weise,  als  wenn  der  Vertrag  ohne  diese  Klausel  abgeschlossen
wäre.  Jedenfalls  haftet  er  für  die  im  8  834  unter  Nr.  1,  2,  4
erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten,  für  die  im  8  834
unter  Nr.  3  erwähnten  Kosten  aber  nur  dann,  wenn  sie  zur  Abwendung
  eines  ihm  zur  Last  fallenden  Verlustes  verausgabt  worden
sind.

Eine  Beschädigung,  die  ohne  Selbstentzündung  durch  Feuer  oder
durch  Löschung  eines  solchen  Feuers  oder  durch  Beschießen  entstanden
ist,  wird  als  eine  solche  Beschädigung,  von  welcher  der  Versicherer
durch  die  Klausel  befreit  wird,  nicht  angesehen.

§  852.  I856.]  Wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „frei  von
Bruch  außer  im  Strandungsfall“  abgeschlossen  ist,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  851  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der
Versicherer  für  Bruch  insoweit  haftet,  als  er  nach  8  851  für  Beschädigung
  aufzukommen  hat.

§  853.  I[857.]  Eine  Strandung  im  Sinne  der  88  851,  852
ist  vorhanden,  wenn  das  Schiff  unter  nicht  gewöhnlichen  Verhältnissen
  der  Seeschiffahrt  auf  den  Grund  festgeräth  und  nicht  wieder
flott  wird  oder  zwar  wieder  flott  wird,  jedoch  entweder

1.  nur  unter  Anwendung  ungewöhnlicher  Maßregeln,  wie  Kappen
der  Masten,  Werfen  oder  Löschung  eines  Theiles  der  Ladung
und  dergleichen,  oder  durch  den  Eintritt  einer  ungewöhnlich
hohen  Fluth,  nicht  aber  ausschließlich  durch  Anwendung  gewöhnlicher
  Maßregeln,  wie  Winden  auf  den  Anker,  Backstellen
  der  Segel  und  dergleichen,  oder

2.  erst  nachdem  das  Schiff  durch  das  Festgerathen  einen  erheblichen
Schaden  am  Schiffskörper  erlitten  hat.