Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  339

Fünfter  Titel.
Umfang  des  Schadens.

8  834.  858.]  Ein  Totalverlust  des  Schiffes  oder  der  Güter
liegt  vor,  wenn  das  Schiff  oder  die  Güter  zu  Grunde  gegangen
oder  dem  Versicherten  ohne  Aussicht  auf  Wiedererlangung  entzogen
sind,  namentlich  wenn  sie  unrettbar  gesunken  sind  oder  in  ihrer  ursprünglichen
  Beschaffenheit  zerstört  oder  für  gute  Prise  erklärt  sind.
Ein  Totalverlust  des  Schiffes  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
einzelne  Theile  des  Wrackes  oder  des  Inventars  gerettet  sind.

§  855.  (859.]  Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Fracht  liegt
vor,  wenn  die  ganze  Fracht  verloren  gegangen  ist.
§  856.  [860.]  Ein  Totalverlust  in  Ansehung  des  imaginären
ewinns  oder  in  Ansehung  der  Provision,  welche  von  der  Ankunft
er  Güter  am  Bestimmungsort  erwartet  werden,  liegt  vor,  wenn  die
Güter  den  Bestimmungsort  nicht  erreicht  haben.

§  857.  [861.]  Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Bodmereiund
  Havereigelder  liegt  vor,  wenn  die  Gegenstände,  welche  verbodmet
oder  für  welche  die  Havereigelder  vorgeschossen  oder  verausgabt  sind,
entweder  von  einem  Totalverlust  oder  dergestalt  von  anderen  Unfällen
  betroffen  sind,  daß  in  Folge  der  dadurch  herbeigeführten  Beshädigungen,
  Verbodmungen  oder  sonstigen  Belastungen  zur  Deckung
lener  Gelder  nichts  übrig  geblieben  ist.

8858.  l862.]  Im  Falle  eines  Totalverlustes  hat  der  Versicherer
  die  Versicherungssumme  zum  vollen  Betrage  zu  zahlen,  jedoch
unbeschadet  der  nach  8  800  etwa  zu  machenden  Abzüge.

8  859.  I863.]  Ist  im  Falle  des  Totalverlustes  vor  der  Zahder
  Versicherungssumme  etwas  gerettet,  so  kommt  der  Erlös
Geretteten  von  der  Versicherungssumme  in  Abzug.  War  nicht
vollen  Werthe  versichert,  so  wird  nur  ein  verhältnißmäßiger
eil  des  Geretteten  von  der  Versicherungssumme  abgezogen.

n  Mit  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  gehen  die  Rechte
es  Versicherten  an  der  versicherten  Sache  auf  den  Versicherer  über.
Erfolgt  erst  nach  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  eine
rollständige  oder  theilweise  Rettung,  so  hat  auf  das  nachträglich  Geettete
  nur  der  Versicherer  Anspruch.  War  nicht  zum  vollen  Werthe
arichert,  so  gebührt  dem  Versicherer  nur  ein  verhältnißmäßiger
heil  des  Geretteten.

im  8  860.  [864.]  Sind  bei  einem  Totalverlust  in  Ansehung  des
ginären  Gewinns  (§  856)  die  Güter  während  der  Reise  so  günstig
rkauft,  daß  der  Reinerlös  mehr  beträgt  als  der  Versicherungswerth
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