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340  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  V.  8  861—866.

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der  Güter,  oder  ist  für  die  Güter,  wenn  sie  in  Fällen  der  großen
Haverei  aufgeopfert  worden  sind  oder  wenn  dafür  nach  Maßgabe
der  88611,  612  Ersatz  geleistet  werden  muß,  mehr  als  jener  Werth
vergütet,  so  kommt  von  der  Versicherungssumme  des  imaginären  Gewinns
  der  Ueberschuß  in  Abzug.

§  861.  I865.]  Der  Versicherte  ist  befugt,  die  Zahlung  der
Versicherungssumme  zum  vollen  Betrage  gegen  Abtretung  der  in  Ansehung
  des  versicherten  Gegenstandes  ihm  zustehenden  Rechte  in  folgenden
  Fällen  zu  verlangen  (Abandon):

1.  wenn  das  Schiff  verschollen  ist;

2.  wenn  der  Gegenstand  der  Versicherung  dadurch  bedroht  ist,  daß
das  Schiff  oder  die  Güter  unter  Embargo  gelegt,  von  einer
kriegführenden  Macht  aufgebracht,  auf  andere  Weise  durch  Verfügung
  von  hoher  Hand  angehalten  oder  durch  Seeräuber  genommen
  und  während  einer  Frist  von  sechs,  neun  oder  zwölf
Monaten  nicht  freigegeben  sind,  je  nachdem  die  Aufbringung,
Anhaltung  oder  Nehmung  geschehen  ist:
a.  in  einem  europäischen  Hafen  oder  in  einem  europäischen
Meere  einschließlich  aller  Häfen  oder  Theile  des  Mittelländischen,
  Schwarzen  und  Azowschen  Meeres  oder
b.  in  einem  anderen  Gewässer,  jedoch  diesseits  des  Vorgebirges
der  guten  Hoffnung  und  des  Kap  Horn,  oder
c.  in  einem  Gewässer  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge.
Die  Fristen  werden  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem
dem  Versicherer  der  Unfall  durch  den  Versicherten  angezeigt  wird
(§  818).

§  862.  [866.]  Ein  Schiff,  welches  eine  Reise  angetreten  hat,
ist  als  verschollen  anzusehen,  wenn  es  innerhalb  der  Verschollenheitsfrist
  den  Bestimmungshafen  nicht  erreicht  hat,  auch  innerhalb  dieser
Frist  den  Betheiligten  keine  Nachrichten  über  das  Schiff  zugegangen
  sind.

Die  Verschollenheitsfrist  beträgt:

1.  wenn  sowohl  der  Abgangshafen  als  der  Bestimmungshafen
ein  europäischer  Hafen  ist,  bei  Segelschiffen  sechs,  bei  Dampl“
schiffen  vier  Monate;

2.  wenn  entweder  nur  der  Abgangshafen  oder  nur  der  Bestimmungshafen
  ein  außereuropäischer  Hafen  ist,  falls  er
diesseits  des  Vorgebirges  der  guten  Hoffnung  und  des  Kap
Horn  belegen  ist,  bei  Segel-  und  Dampfschiffen  neun  Monate,
falls  er  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge  belegen  ist,  bei
Segel=  und  Dampfschiffen  zwölf  Monate;