—  —

Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  341

—  —
gll

3.  wenn  sowohl  der  Abgangs=  als  der  Bestimmungshafen  ein
außereuropäischer  Hafen  ist,  bei  Segel-  und  Dampfschiffen  sechs,
neun  oder  zwölf  Monate,  je  nachdem  die  Durchschnittsdauer
der  Reise  nicht  über  zwei  oder  nicht  über  drei  oder  mehr  als
drei  Monate  beträgt.

Im  Zweifel  ist  die  längere  Frist  abzuwarten.

§  863.  [867.]  Die  Verschollenheitsfrist  wird  von  dem  Tage
an  berechnet,  an  welchem  das  Schiff  die  Reise  angetreten  hat.  Sind
jedoch  seit  dessen  Abgange  Nachrichten  von  ihm  angelangt,  so  wird
von  dem  Tage  an,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht  reicht,  dielenige
  Frist  berechnet,  welche  maßgebend  sein  würde,  wenn  das  Schiff
von  dem  Punkte,  an  welchem  es  sich  nach  sicherer  Nachricht  zuletzt
befunden  hat,  abgegangen  wäre.
8§  864.  I868.]  Die  Abandonerklärung  muß  dem  Versicherer
mnerhalb  der  Abandonfrist  zugegangen  sein.

Die  Abandonfrist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  im  Falle  der
Verschollenheit  (§  861  Absatz  1  Nr.  1)  der  Bestimmungshafen  ein
europäischer  Hafen  ist  und  wenn  im  Falle  der  Aufbringung,  Anhaltung
  oder  Nehmung  (§8  861  Absatz  1  Nr.  2)  der  Unfall  sich  in
einem  europäischen  Hafen  oder  in  einem  europäischen  Meere  einschließlich
  aller  Häfen  oder  Theile  des  Mittelländischen,  Schwarzen
und  Azowschen  Meeres  zugetragen  hat.  In  den  übrigen  Fällen  beträgt
  die  Abandonfrist  neun  Monate.  Die  Abandonfrist  beginnt  mit
em  Ablaufe  der  in  den  88  861,  862  bezeichneten  Fristen.

Bei  der  Rückversicherung  beginnt  die  Abandonfrist  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  dem  Rückversicherten  von  dem  Versicherten
  der  Abandon  erklärt  worden  ist.

8  865.  [869.]  Nach  dem  Ablaufe  der  Abandonfrist  ist  der
Abandon  unstatthaft,  unbeschadet  des  Rechtes  des  Versicherten,  nach
Mühgabe  der  sonstigen  Grundsätze  Vergütung  eines  Schadens  in

nspruch  zu  nehmen.
Ist  im  Falle  der  Verschollenheit  des  Schiffes  die  Abandonfrist
aumt,  so  kann  der  Versicherte  zwar  den  Ersatz  eines  Totalschadens
ordern;  er  hat  jedoch,  wenn  die  versicherte  Sache  wieder  zum  Vor-Neine
  kommt  und  sich  dabei  ergiebt,  daß  ein  Totalverlust  nicht  vorabgt.
  auf  Verlangen  des  Versicherers  gegen  Verzicht  des  letzteren
ion  die  in  Folge  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  nach  8  859
sian  zustehenden  Rechte  die  Versicherungssumme  zu  erstatten  und
*  dem  Ersatz  eines  etwa  erlittenen  theilweisen  Schadens  zu
en.

§  866.  I870.]  Die  Abandonerklärung  muß,  um  gültig  zu  sein,

vers