342  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  V.  8  867—873.

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ohne  Vorbehalt  oder  Bedingung  erfolgen  und  sich  auf  den  ganzen
versicherten  Gegenstand  erstrecken,  soweit  dieser  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Gefahren  zur  See  ausgesetzt  war.

Wenn  jedoch  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert  war,  so  ist
der  Versicherte  nur  den  verhältnißmäßigen  Theil  des  versicherten
Gegenstandes  zu  abandonniren  verpflichtet.

Die  Abandonerklärung  ist  unwiderruflich.

§  867.  [871.1  Die  Abandonerklärung  ist  ohne  rechtliche
Wirkung,  wenn  die  Thatsachen,  auf  welche  sie  gestützt  wird,  sich  nicht
bestätigen  oder  zur  Zeit  der  Mittheilung  der  Erklärung  nicht  mehr
bestehen.  Dagegen  bleibt  sie  für  beide  Theile  verbindlich,  auch  wenn
sich  später  Umstände  ereignen,  deren  früherer  Eintritt  das  Recht  zum
Abandon  ausgeschlossen  haben  würde.

§  868.  1872.]  Durch  Abandonerklärung  gehen  auf  den  Versicherer
  alle  Rechte  über,  die  dem  Versicherten  in  Ansehung  des
abandonnirten  Gegenstandes  zustanden.

Der  Versicherte  hat  dem  Versicherer  Gewähr  zu  leisten  wegen
der  auf  dem  abandonnirten  Gegenstande  zur  Zeit  der  Abandonerklärung
  haftenden  dinglichen  Rechte,  es  sei  denn,  daß  sich  diese
auf  Gefahren  gründen,  für  die  der  Versicherer  nach  dem  Versicherungsvertrag
  aufzukommen  hat.

Wird  das  Schiff  abandonnirt,  so  gebührt  dem  Versicherer  des
Schiffes  die  Nettofracht  der  Reise,  auf  welcher  sich  der  Unfall  zugetragen
  hat,  soweit  die  Fracht  erst  nach  der  Abandonerklärung  verdient
ist.  Dieser  Theil  der  Fracht  wird  nach  den  für  die  Ermittelung  der
Distanzfracht  geltenden  Vorschriften  berechnet.

Den  hiernach  für  den  Versicherten  entstehenden  Verlust  hat,
wenn  die  Fracht  selbständig  versichert  ist,  der  Versicherer  der  Fracht
zu  tragen.

§  869.  I873.]  Die  Zahlung  der  Versicherungssumme  kann
erst  verlangt  werden,  nachdem  die  zur  Rechtfertigung  des  Abandons
dienenden  Urkunden  dem  Versicherer  mitgetheilt  sind  und  eine  angemessene
  Frist  zu  deren  Prüfung  abgelaufen  ist.  Wird  wegen  Verschollenheit
  des  Schiffes  abandonnirt,  so  gehören  zu  den  mitzutheilenden
  Urkunden  glaubhafte  Bescheinigungen  über  die  Zeit,  in
welcher  das  Schiff  den  Abgangshafen  verlassen  hat,  und  über  die
Nichtankunft  des  Schiffes  im  Bestimmungshafen  während  der  Verschollenheitsfrist.


Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  bei  der  Abandonerklärung,  soweit
er  dazu  im  Stande  ist,  dem  Versicherer  anzuzeigen,  ob  und  welche
andere  den  abandonnirten  Gegenstand  betreffende  Versicherungen  ge-