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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  343

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nommen  sind,  sowie  ob  und  welche  Bodmereischulden  oder  sonstige
Belastungen  darauf  haften.  Ist  die  Anzeige  unterblieben,  so  kann
der  Versicherer  die  Zahlung  der  Versicherungssumme  so  lange  ver—
weigern,  bis  die  Anzeige  nachträglich  geschehen  ist;  wenn  eine  Zahlungsfrist
  bedungen  ist,  so  beginnt  diese  erst  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Anzeige  nachgeholt  wird.

§  870.  [874.]  Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  auch  nach  der
Abandonerklärung  für  die  Rettung  der  versicherten  Sachen  und  für
die  Abwendung  größerer  Nachtheile  nach  §  819  und  zwar  so  lange
zu  sorgen,  bis  der  Versicherer  selbst  dazu  im  Stande  ist.

Erfährt  der  Versicherte,  daß  ein  für  verloren  erachteter  Gegenstand
  wieder  zum  Vorscheine  gekommen  ist,  so  muß  er  dies  dem
Versicherer  sofort  anzeigen  und  ihm  auf  Verlangen  die  zur  Erlangung
oder  Verwerthung  des  Gegenstandes  erforderliche  Hülfe  leisten.

Die  Kosten  hat  der  Versicherer  zu  ersetzen;  auch  hat  er  den
Versicherten  auf  Verlangen  mit  einem  angemessenen  Vorschusse
zu  versehen.

8  871.  1875.]  Der  Versicherte  muß  dem  Versicherer,  wenn
dieser  die  Rechtmäßigkeit  des  Abandons  anerkennt,  auf  dessen  Verlangen
  und  auf  dessen  Kosten  über  den  nach  8  868  durch  die
bandonerklärung  eingetretenen  Uebergang  der  Rechte  eine  öffentlich
eglaubigte  Anerkennungsurkunde  (Abandonrevers)  ertheilen  und

ie  auf  die  abandonnirten  Gegenstände  sich  beziehenden  Urkunden
ausliefern.

8  872.  876.]  Bei  einem  theilweisen  Schaden  am  Schiffe

besteht  der  Schaden  in  dem  nach  den  88  709,  710  zu  ermittelnden

etrage  der  Ausbesserungskosten,  soweit  diese  die  Beschädigungen  betreffen,
  welche  dem  Versicherer  zur  Last  fallen.

8  873.  [877.]  Ist  die  Reparaturunfähigkeit  oder  Reparaturunwürdigkeit
  des  Schiffes  (8  479)  auf  dem  im  8  530  vorgeschriebenen
ege  festgestellt,  so  ist  der  Versicherte  dem  Versicherer  gegenüber  besugt,
  das  Schiff  oder  das  Wrack  zum  öffentlichen  Verkaufe  zu  bringen;
im  Falle  des  Verkaufs  besteht  der  Schaden  in  dem  Unterschiede
zwischen  dem  Reinerlös  und  dem  Versicherungswerthe.

Die  übernommene  Gefahr  endet  für  den  Versicherer  erst  mit

dem  Verkaufe  des  Schiffes  oder  des  Wrackes;  auch  haftet  der  Vericherer
  für  den  Eingang  des  Kaufpreises.
ß  Bei  der  zur  Ermittelung  der  Reparaturunwürdigkeit  erforderlichen
  Feststellung  des  Werthes  des  Schiffes  im  unbeschädigten  Zuttande
  bleibt  dessen  Versicherungswerth,  gleichviel  ob  er  taxirt  ist
oder  nicht,  außer  Betracht.