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344  HG#B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  V.  8  874—881.  Tit.  VI.  8  882.

§  874.  ([878.]  Der  Beginn  der  Ausbesserung  schließt  die  Ausübung
  des  im  §  873  dem  Versicherten  eingeräumten  Rechtes  nicht
aus,  wenn  erst  später  erhebliche  Schäden  entdeckt  werden,  die  dem
Versicherten  ohne  sein  Verschulden  unbekannt  geblieben  waren.

Macht  der  Versicherte  von  dem  Rechte  nachträglich  Gebrauch,
so  muß  der  Versicherer  die  bereits  aufgewendeten  Ausbesserungskosten
  insoweit  besonders  vergüten,  als  durch  die  Ausbesserung  bei
dem  Verkaufe  des  Schiffes  ein  höherer  Erlös  erzielt  worden  ist.

§  875.  I879.]  Bei  Gütern,  die  beschädigt  im  Bestimmungshafen
  ankommen,  ist  durch  Vergleichung  des  Bruttowerths,  den  sie
daselbst  im  beschädigten  Zustande  haben,  mit  dem  Bruttowerthe,
welchen  sie  dort  im  unbeschädigten  Zustande  haben  würden,  zu  ermitteln,
  wie  viele  Prozente  des  Werthes  der  Güter  verloren  sind.
Ebensoviele  Prozente  des  Versicherungswerths  sind  als  der  Betrag
des  Schadens  anzusehen.

Die  Ermittelung  des  Werthes,  welchen  die  Güter  im  beschädigten
Zustande  haben,  erfolgt  durch  öffentlichen  Verkauf  oder,  wenn  der
Versicherer  einwilligt,  durch  Abschätzung.  Der  Werth,  welchen  die
Güter  im  unbeschädigten  Zustande  haben  würden,  bestimmt  sich  nach
§  611  Absatz  1.

Der  Versicherer  hat  außerdem  die  Besichtigungs-,  Abschätzungsund
  Verkaufskosten  zu  tragen.

8  876.  [880.]  Geht  ein  Theil  der  Güter  auf  der  Reise  verloren,
  so  besteht  der  Schaden  in  ebensovielen  Prozenten  des  Versicherungswerths,
  als  Prozente  des  Werthes  der  Güter  verloren  gegangen
  sind.

§  877.  [881.]  Sind  Güter  auf  der  Reise  in  Folge  eines
Unfalls  verkauft  worden,  so  besteht  der  Schaden  in  dem  Unterschiede
zwischen  dem  nach  Abzug  der  Fracht,  der  Zölle  und  Verkaufskosten
sich  ergebenden  Reinerlöse  der  Güter  und  deren  Versicherungswerthe.

Die  übernommene  Gefahr  endet  für  den  Versicherer  erst  mit
dem  Verkaufe  der  Güter;  auch  haftet  der  Versicherer  für  den  Eingang
des  Kaufpreises.

Die  Vorschriften  der  88  834  bis  838  bleiben  unberührt.

8  878.  I882.]  Bei  einem  theilweisen  Verluste  der  Fracht  besteht
  der  Schaden  in  demjenigen  Theile  der  bedungenen  oder  in  deren
Ermangelung  der  üblichen  Fracht,  welcher  verloren  gegangen  ist.

Ist  die  Fracht  taxirt  und  die  Taxe  nach  8  793  Absatz  4  in
Bezug  auf  einen  von  dem  Versicherer  zu  ersetzenden  Schaden  maßgebend,
  so  besteht  der  Schaden  in  ebensovielen  Prozenten  der  Taxe,
als  Prozente  der  bedungenen  oder  üblichen  Fracht  verloren  sind.