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Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  345

§  879.  [883.]  Bei  einem  imaginären  Gewinn  oder  einer
Provision,  die  von  der  Ankunft  der  Güter  erwartet  werden,  besteht
der  Schaden,  wenn  die  Güter  in  beschädigtem  Zustand  ankommen,
in  ebensovielen  Prozenten  des  als  Gewinn  oder  Provision  versicherten

ctrags,  als  der  nach  §  875  zu  ermittelnde  Schaden  an  den  Gütern
rozente  des  Versicherungswerths  der  letzteren  beträgt.
Erreicht  ein  Theil  der  Güter  den  Bestimmungshafen  nicht,  so
besteht  der  Schaden  in  ebensovielen  Prozenten  des  als  Gewinn  oder
rovision  versicherten  Betrags,  als  der  Werth  des  in  dem  Bestimmungshafen
  nicht  angelangten  Theiles  der  Güter  Prozente  des  Werthes
aller  Güter  beträgt.

Sind  bei  der  Versicherung  des  imaginären  Gewinns  in  Ansehung
bes  nicht  angelangten  Theiles  der  Güter  die  Voraussetzungen  des
-  60  vorhanden,  so  kommt  von  dem  Schaden  der  im  8  860  bezeichnete
  Ueberschuß  in  Abzug.

8  880.  I884.]  Bei  Bodmerei=  oder  Habvereigeldern  besteht
im  Falle  eines  theilweisen  Verlustes  der  Schaden  in  dem  Ausfalle,
we  cher  sich  darauf  gründet,  daß  der  Gegenstand,  der  verbodmet  oder
ür  den  die  Havereigelder  vorgeschossen  oder  verausgabt  sind,  zur
eckung  der  Bodmerei=  oder  Hovereigelder  in  Folge  späterer  Unfälle
nicht  mehr  genügt.

880  8  881.  I885.]  Der  Versicherer  hat  den  nach  den  88  872  bis
d  zu  berechnenden  Schaden  vollständig  zu  vergüten,  wenn  zum
olen  Werthe  versichert  war,  jedoch  unbeschadet  der  Vorschrift  des
g.500  war  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  hat  er  nach  Maßdes

  §  792  nur  einen  verhältnißmäßigen  Theil  dieses  Schadens
u  vergüten.

Sechster  Titel.
Bezahlung  des  Schadens.

9882.  886.]  Der  Versicherte  hat,  um  den  Ersatz  eines
nihen  fordern  zu  können,  eine  Schadensberechnung  dem  Versicherer
eilen.

Er  muß  zugleich  durch  genügende  Belege  dem  Versichererdarthun:
sein  Interesse;

daß  der  versicherte  Gegenstand  den  Gefahren  der  See  ausgesetzt
worden  ist;

4  den  Unfall,  auf  den  der  Anspruch  gestützt  wird;
den  Schaden  und  dessen  Umfang.