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346  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  VI.  8  883—889.

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§  883.  [887.]  Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  hat
sich  außerdem  der  Versicherte  darüber  auszuweisen,  daß  er  dem  Versicherungsnehmer
  zum  Abschlusse  des  Vertrags  Auftrag  ertheilt  hat.
Ist  die  Versicherung  ohne  Auftrag  geschlossen,  so  muß  der  Versicherte
die  Umstände  darthun,  aus  welchen  hervorgeht,  daß  die  Versicherung
in  seinem  Interesse  genommen  ist.

§  884.  [888.]  Als  genügende  Belege  sind  im  Allgemeinen
solche  Belege  anzusehen,  die  im  Handelsverkehre,  namentlich  wegen
der  Schwierigkeit  der  Beschaffenheit  anderer  Beweise,  nicht  beanstandet
zu  werden  pflegen,  insbesondere  6
1.  zum  Nachweise  des  Interesses:
bei  der  Versicherung  des  Schiffes  die  üblichen  Eigenthumsurkunden;

bei  der  Versicherung  von  Gütern  die  Fakturen  und  Konnossemente,
  sofern  nach  deren  Inhalt  der  Versicherte  zur  Verfügung
  über  die  Güter  befugt  erscheint;
bei  der  Versicherung  der  Fracht  die  Chartepartien  und
Konnossemente;

2.  zum  Nachweise  der  Verladung  der  Güter  die  Konnossemente:

3.  zum  Nachweise  des  Unfalls  die  Verklarung  und  das  Tagebuch,
in  Kondemnationsfällen  das  Erkenntniß  des  Prisengerichts,  in
Verschollenheitsfällen  glaubhafte  Bescheinigungen  über  die  Zeit,
in  welcher  das  Schiff  den  Abgangshafen  verlassen  hat,  und
die  Nichtankunft  des  Schiffes  im  Bestimmungshafen  während
der  Verschollenheitsfrist;

4.  zum  Nachweise  des  Schadens  und  dessen  Umfanges  die  den
Gesetzen  oder  Gebräuchen  des  Ortes  der  Schadensermittelung
entsprechenden  Besichtigungs-,  Abschätzungs=  und  Versteigerungsurkunden
  sowie  die  Kostenanschläge  der  Sachverständigen,  ferner
die  quittirten  Rechnungen  über  die  ausgeführten  Ausbesserungen
und  andere  Quittungen  über  geleistete  Zahlungen;  in  Ansehung
eines  theilweisen  Schadens  am  Schiffe  (88  872,  873)  genügen
jedoch  die  Besichtigungs=  und  Abschätzungsurkunden  sowie  dit
Kostenanschläge  nur  dann,  wenn  die  etwaigen  Schäden,  die  sich
auf  Abnutzung,  Alter,  Fäulniß  oder  Wurmfraß  gründen,  9
hörig  ausgeschieden  sind  und  wenn  zugleich,  soweit  es  ausführbar
  war,  solche  Sachverständige  zugezogen  worden  sind,
entweder  ein  für  allemal  obrigkeitlich  bestellt  oder  von  de
Ortsgericht  oder  dem  deutschen  Konsul  und,  in  deren  En
mangelung  oder  sofern  deren  Mitwirkung  sich  nicht  erlanget
ließ,  von  einer  anderen  Behörde  besonders  ernannt  waren.