—

Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  347
—  —  .

§  885.  (890.1)  Eine  Vereinbarung,  durch  die  der  Versicherte
vor  dem  Nachweise  der  im  8  822  erwähnten  Umstände  oder  eines
Theiles  dieser  Umstände  befreit  wird,  ist  gültig,  jedoch  unbeschadet
des  Rechtes  des  Versicherers,  das  Gegentheil  zu  beweisen.

Die  bei  der  Versicherung  von  Gütern  getroffene  Vereinbarung,
daß  das  Konnossement  nicht  vorzulegen  ist,  befreit  nur  von  dem
Nachweise  der  Verladung.

8  886.2  [891.]  Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung
n  die  Rechte  aus  dem  Versicherungsvertrage  dem  Versicherten
zu.  Die  Aushändigung  einer  Police  kann  jedoch  nur  der  Ver—
sicherungsnehmer  verlangen.
Der  Versicherte  kann  ohne  Zustimmung  des  Versicherungs—
nehmers  über  seine  Rechte  nur  verfügen  und  diese  Rechte  nur  gerichtlich
  geltend  machen,  wenn  er  im  Besitz  einer  Police  ist.

w  §  887.2  [892.]  Der  Versicherungsnehmer  kann  über  die  Rechte,
velche  dem  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage  zustehen,
eigenen  Namen  verfügen.

Ist  eine  Police  ausgestellt,  so  ist  der  Versicherungsnehmer  ohne
Zu  timmung  des  Versicherten  zur  Annahme  der  Zahlung  sowie  zur
„  ertragung  der  Rechte  des  Versicherten  nur  befugt,  wenn  er  im  Beibe
  der  Police  ist.
Der  Versicherer  ist  zur  Zahlung  an  den  Versicherungsnehmer
verpflichtet,  wenn  dieser  ihm  gegenüber  nachweist,  daß  der  Vererte
  seine  Zustimmung  zu  der  Versicherung  erteilt  hat.

8  888.  [893.]  Der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  verpflichtet,
olice  dem  Versicherten  oder  den  Gläubigern  oder  der  Konkursasse
  des  Versicherten  auszuliefern,  bevor  er  wegen  der  gegen  den
ersicherten  in  Bezug  auf  den  versicherten  Gegenstand  ihm  zustehenden
sinsprüche  befriedigt  ist.  Im  Falle  eines  Schadens  kann  der  Verweltrungsnehmer
  sich  wegen  dieser  Ansprüche  aus  der  Forderung,
8  *  gegen  den  Versicherer  begründet  ist,  und  nach  Einziehung  der
sich  sicherungsgelder  aus  den  letzteren  vorzugsweise  vor  dem  Vererten
  und  vor  dessen  Gläubigern  befriedigen.

nehn  889.  [894.]  Der  Versicherer  macht  sich  dem  Versicherungsde
  ###  verantwortlich,  wenn  er,  während  sich  dieser  noch  im  Besitze
olice  befindet,  durch  Zahlungen,  die  er  dem  Versicherten  oder
läubigern  oder  der  Konkursmasse  des  Versicherten  leistet,  oder

stehe

nur

Art.  889]  aufgehoben  durch  EG  z.  CPO  13,  2  oben  S.  8.

In  der  Fassung  des  G  30./5.  08.