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348  H#GB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  VI.  8  890—893.  Tit.  VII.  8  894—898.

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durch  Verträge,  die  er  mit  ihnen  schließt,  das  im  8  888  bezeichnete
Recht.des  Versicherungsnehmers  beeinträchtigt.

Inwiefern  sich  der  Versicherer  einem  Dritten,  welchem  Rechte
aus  der  Police  eingeräumt  sind,  dadurch  verantwortlich  macht,  daß
er  über  die  Rechte  Verträge  schließt  oder  Versicherungsgelder  zahlt,
ohne  sich  die  Police  zurückgeben  zu  lassen  oder  sie  mit  der  erforder—
lichen  Bemerkung  zu  versehen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechtes.

§  890.1  [895.]  Der  Versicherer  kann  gegen  die  Entschädigungsforderung
  eine  Forderung,  die  ihm  gegen  den  Versicherungsnehmer
zusteht,  insoweit  aufrechnen,  als  sie  auf  der  für  den  Versicherten  genommenen
  Versicherung  beruht.

§  891.  I896  S.  1,  3.]  Der  Versicherte  ist  befugt,  nicht  nur
die  aus  einem  bereits  eingetretenen  Unfall  ihm  zustehenden,  sondern
auch  die  künftigen  Entschädigungsansprüche  einem  Dritten  abzutreten.
  Ist  die  Police  nach  8  363  Absatz  2  an  Order  gestellt,  so
ist  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  zur  Gültigkeit  der  ersten
Uebertragung  das  Indossament  des  Versicherungsnehmers  genügend.

§  892.  [897.]  Wenn  nach  dem  Ablaufe  von  zwei  Monaten
seit  der  Anzeige  des  Unfalls  die  Schadensberechnung  (8  882)  ohne
Verschulden  des  Versicherten  noch  nicht  vorliegt,  wohl  aber  durch
ungefähre  Ermittelung  die  Summe  festgestellt  worden  ist,  welche  dem
Versicherer  mindestens  zur  Last  fällt,  so  hat  der  letztere  diese  Summe
in  Anrechnung  auf  seine  Schuld  vorläufig  zu  zahlen,  jedoch  nicht
vor  dem  Ablaufe  der  etwa  für  die  Zahlung  der  Versicherungsgelder
bedungenen  Frist.  Soll  die  Zahlungsfrist  mit  dem  Zeitpunkte  beginnen,
  in  welchem  dem  Versicherer  die  Schadensberechnung  mitgetheilt
  ist,  so  wird  sie  in  dem  bezeichneten  Falle  von  der  Zeit  an
berechnet,  in  welcher  dem  Versicherer  die  vorläufige  Ermittelung
mitgetheilt  ist.

§  893.  [898.]  Der  Versicherer  hat:

1.  in  Havereifällen  zu  den  für  die  Rettung,  Erhaltung  oder  Wieder“
herstellung  der  versicherten  Sache  nöthigen  Ausgaben  in  Anrechnung
  auf  seine  später  festzustellende  Schuld  zwei  Drittheile
des  ihm  zur  Last  fallenden  Betrags,

2.  bei  Aufbringung  des  Schiffes  oder  der  Güter  den  vollen  Betrag

  der  ihm  zur  Last  fallenden  Kosten  des  Reklameprozesses
sowie  sie  erforderlich  werden,  vorzuschießen.

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1  In  der  Fassung  des  G  30./5.  08.