Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  349

Siebenter  Titel.
Aufhebung  der  Versicherung  und  Rückzahlung  der  Prämie.

§  894.  [899.]  Wird  die  Unternehmung,  auf  welche  sich  die
Versicherung  bezieht,  ganz  oder  zu  einem  Theile  von  dem  Bersicherten
aufgegeben  oder  wird  ohne  sein  Zuthun  die  ganze  versicherte  Sache
oder  ein  Theil  dieser  Sache  der  von  dem  Versicherer  übernommenen
Gefahr  nicht  ausgesetzt,  so  kann  die  Prämie  ganz  oder  zu  dem  verhältnißmäßigen
  Theile  bis  auf  eine  dem  Versicherer  gebührende  Vergutung
  zurückgefordert  oder  einbehalten  werden  (Ristorno).

Die  Vergütung  (Ristornogebühr)  besteht,  sofern  nicht  ein  anderer
Betrag  vereinbart  oder  am  Orte  der  Versicherung  üblich  ist,  in  einem
halben  Prozente  der  ganzen  oder  des  entsprechenden  Theiles  der  Vericherungssumme,
  wenn  aber  die  Prämie  nicht  ein  Prozent  der  Vericherungssumme
  erreicht,  in  der  Hälfte  der  ganzen  oder  des  verhältnißmäßigen
  Theiles  der  Prämie.

8895.  1l900.]  Ist  die  Versicherung  wegen  Mangels  des  versicherten
  Interesses  (§  778)  oder  wegen  Ueberversicherung  (8  786)1
unwirksam  und  hat  sich  der  Versicherungsnehmer  bei  dem  Abschlusse
es  Vertrags  und  im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung
auch  der  Versicherte  bei  der  Ertheilung  des  Auftrags  in  gutem
Glauben  befunden,  so  kann  die  Prämie  gleichfalls  bis  auf  die  im  8894
czeichnete  Ristornogebühr  zurückgefordert  oder  einbehalten  werden.

§  896.  T901.])  Die  Anwendung  der  Vorschriften  der  88  894,
995  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Versicherungsvertrag
Ur  den  Versicherer  wegen  Verletzung  der  Anzeigepflicht  oder  aus
anderen  Gründen  unverbindlich  ist,  selbst  wenn  der  Versicherer  ungeachtet
  dieser  Unverbindlichkeit  auf  die  volle  Prämie  Anspruch  hätte.
8  897.  902.]  Ein  Ristorno  findet  nicht  statt,  wenn  die  Gefahr
den  Versicherer  bereits  zu  laufen  begonnen  hat.

§  898.  [903.]  Wenn  der  Versicherer  zahlungsunfähig  geworden
  ist,  so  ist  der  Versicherte  befugt,  nach  seiner  Wahl  entweder
von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  ganze  Prämie  zurückzuordern
  oder  einzubehalten  oder  auf  Kosten  des  Versicherers?  eine
neue  Versicherung  zu  nehmen.  Dieses  Recht  steht  ihm  jedoch  nicht
zu,  wenn  ihm  wegen  der  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Verscherers
  genügende  Sicherheit  bestellt  wird,  bevor  er  von  dem  Ver-—9
  zurüchgetreten  ist  oder  die  neue  Versicherung  genommen  hat.

für

„oder  Doppelversicherung  (§  788)“  gestrichen  durch  G  30./5.  08.
„nach  Maßgabe  des  §  789“  gestrichen  durch  G  30./5.  08.