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350  HG#B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  X.  Tit.  VII.  §  899  -900.  Abschn.  XI.  8  901-903.

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§  899.1  (904.]  Wird  die  versicherte  Sache  von  dem  Versicherten
veräußert,  so  tritt  an  Stelle  des  Veräußerers  der  Erwerber  in  die
sich  während  der  Dauer  seines  Eigentums  aus  dem  Versicherungsverhältnis
  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  des  Versicherten  ein.
Für  die  Prämie  haften  der  Veräußerer  und  der  Erwerber  als  Gesamtschuldner.


Der  Versicherer  hat  in  Ansehung  der  durch  das  Versicherungsverhältnis
  gegen  ihn  begründeten  Forderungen  die  Veräußerung
erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  ihr  Kenntnis  erlangt;
  die  Vorschriften  der  88  406  bis  408  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs?
  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Versicherer  haftet  nicht  für  die  Gefahren,  welche  nicht  eingetreten
  sein  würden,  wenn  die  Veräußerung  unterblieben  wäre.

Der  Erwerber  ist  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  ohne
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  zu  kündigen.  Das  Kündigungsrecht
  erlischt,  wenn  es  nicht  innerhalb  eines  Monats  nach  dem  Erwerb
  ausgeübt  wird;  hatte  der  Erwerber  von  der  Versicherung  keine

1  In  der  Fassung  des  G  30./5.  08.

2  BGB  406.  Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen  den  bisherigen
Gläubiger  zustehende  Forderung  auch  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  aulrechnen,
  es  sei  denn,  daß  er  bei  dem  Erwerbe  der  Forderung  von  der
Abtretung  Kenntniß  hatte  oder  daß  die  Forderung  erst  nach  der  Erlangung
der  Kenntniß  und  später  als  die  abgetretene  Forderung  fällig  geworden  ist

407.  Der  neue  Gläubiger  muß  eine  Leistung,  die  der  Schuldner  nach
der  Abtretung  an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,  sowie  jedes  Rechtsgeschäft,
  das  nach  der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner  und  dem  bisherigen
  Gläubiger  in  Ansehung  der  Forderung  vorgenommen  wird,  gegen
sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei  der
Leistung  oder  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  kennt.

Ist  in  einem  nach  der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner  und  dem
bisherigen  Gläubiger  anhängig  gewordenen  Rechtsstreit  ein  rechtskräftiges
Urtheil  über  die  Forderung  ergangen,  so  muß  der  neue  Gläubiger  das
Urtheil  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  die  Abtretung
  bei  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  gekannt  hat.  1

408.  Wird  eine  abgetretene  Forderung  von  dem  bisherigen  Gläubiger
nochmals  an  einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,  wenn  der  Schuldner  an
den  Dritten  leistet  oder  wenn  zwischen  dem  Schuldner  und  dem  Dritten
ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit  anhängig  wird,  3
Gunsten  des  Schuldners  die  Vorschriften  des  8  407  dem  früheren  Erwerber
gegenüber  entsprechende  Anwendung.  „

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits  abgetretene  Forderung  durch  ge
richtlichen  Beschluß  einem  Dritten  überwiesen  wird  oder  wenn  der  bisherig-Gläubiger
  dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,  daß  die  bereits  abgetretem
Forderung  kraft  Gesetzes  auf  den  Dritten  übergegangen  sei.