—

Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt.  Verjährung.  351
§§  —

Kenntnis,  so  bleibt  das  Kündigungsrecht  bis  zum  Ablauf  eines
onats  von  dem  Zeitpunkt  an  bestehen,  in  welchem  der  Erwerber

don  der  Versicherung  Kenntnis  erlangt.  Kündigt  der  Erwerber,
so  haftet  er  für  die  Prämie  nicht.

Bei  einer  Zwangsversteigerung  der  versicherten  Sache  finden  die
Vorschriften  der  Abs.  1  bis  4  entsprechende  Anwendung.

§  900.  1905.]  Die  Vorschriften  des  §  899  gelten  auch  im
Falle  der  Versicherung  einer  Schiffspart.
Ist  das  Schiff  selbst  versichert,  so  kommen  sie  nur  zur  Anwendung,
  wenn  das  Schiff  während  einer  Reise  veräußert  wird.
Ler  Anfang  und  das  Ende  der  Reise  bestimmen  sich  nach  8  823.
Ist  das  Schiff  auf  Zeit  oder  für  mehrere  Reisen  (8  757)  versichert,
o  dauert  die  Versicherung  im  Falle  der  Veräußerung  während  einer

eise  nur  bis  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im  nächsten  Bestimmungshafen
  (8  813).

Elfter  Abschnitt.  Verjährung.

§  901.  906.]  Die  im  8  754  Nr.  1  bis  9  aufgeführten
Forderungen  verjähren  in  einem  Jahre.  Es  beträgt  jedoch  die  Verlährungzfrist
  zwei  Jahre:
I.  für  die  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  herrührenden
Forderungen  der  Schiffsbesatzung,  wenn  die  Entlassung  jenseits
d  Vorgebirges  der  guten  Hoffnung  oder  des  Kap  Horn  er—
olgt  ist;
für  die  aus  dem  Zusammenstoße  von  Schiffen  hergeleiteten
Entschädigungsforderungen.
i  8  902.  (907.]  Die  nach  §  901  eintretende  Verjährung  bezieht
ch  zugleich  auf  die  persönlichen  Ansprüche,  die  dem  Gläubiger  etwa
egen  den  Rheder  oder  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  zustehen.
1  8  903.  1908.]  Die  Verjährung  beginnt:
in  Ansehung  der  Forderungen  der  Schiffsbesatzung  (§  754  Nr.  3)
mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  das  Dienst=  oder
Heuerverhältniß  endet,  und,  falls  die  Anstellung  der  Klage
früher  möglich  und  zulässig  ist,  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,
in  welchem  die  Voraussetzung  eintritt;  jedoch  kommt  das  Recht,
orschuß-  und  Abschlagszahlungen  zu  verlangen,  für  den  Beginn
  der  Verjährung  nicht  in  Betracht;
in  Ansehung  der  Forderungen  wegen  Beschädigung  oder  verspäteter
  Ablieferung  von  Ladungsgütern  und  Reisegut  (8  754
Nr.  7,  9)  und  wegen  der  Beiträge  zur  großen  Haverei
(*  754  Nr.  5)  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem